Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung regelt umsatzsteuerrechtlich die Möglichkeiten, die sich aus der Gewährung des Zugangs zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) ergeben. Im Regelfall handelt es sich dabei um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden, und deshalb dort erbracht sind, wo sich das Grundstück befindet. Dies umfasst dann auch die übliche Nutzung von Sitzgelegenheiten, TV-Unterhaltung, Zeitschriftenauslage, Zugang zum WLAN sowie die Abgabe von Getränken und Snacks.
Handelt es sich um eine eigenständige Leistung, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht in Betracht, da die Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.
Die Zugangsberechtigung zu der Flughafenlounge kann aber auch im Zusammenhang mit einer Flugbeförderung stehen, sodass dann eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beförderungsleistung vorliegt. Die Zugangsberechtigung wird dann umsatzsteuerrechtlich wie die ihr zugrunde liegende Beförderungsleistung behandelt.
Die Beförderungsleistung ist nach § 3b Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Damit unterliegt dann bei grenzüberschreitenden Flügen nur ein geringer Anteil als steuerbarer Umsatz dem Grunde nach der Besteuerung im Inland. Bei grenzüberschreitenden Flugbeförderungen wird die Umsatzsteuer aber regelmäßig nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt. Dies erfasst dann auch die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge.
Konsequenzen für die Praxis
In der Praxis wird es bei der (entgeltlichen) Zugangsberechtigung zu einer Flughafenlounge wohl nur 3 Möglichkeiten geben:
- Zugangsberechtigungen ohne Zusammenhang mit einer Beförderungsleistung sind am Grundstücksort (im Inland) steuerbar und steuerpflichtig.
- Zugangsberechtigungen im Zusammenhang mit einer inländischen Flugleistung sind als Nebenleistung ebenfalls im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
- Zugangsberechtigungen im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Flugleistung sind als Nebenleistung anteilig im Inland steuerbar und steuerpflichtig; die Umsatzsteuer wird hier aber regelmäßig wegen § 26 Abs. 3 UStG erlassen.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1.7.2022 ausgeführt werden, wird es aber nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Bestimmung des Leistungsorts übereinstimmend keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angenommen haben.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 26.4.2022, III C 3 – S 7117-a/20/10002 :003, BStBl 2022 I S. 655