Leitsatz
Während der Dauer einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erhält der Arbeitslose mangels tatsächlichen Leistungsbezugs kein Arbeitslosengeld i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG.
Normenkette
§ 62 Abs. 2 EStG, Art. 28 Abs. 1 SozSichAbk YUG, Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Abs. 3 WÜRV, § 144 Abs. 1, Abs. 3 SGB III, § 119 AFG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Sachverhalt
Der Kläger ist serbischer Staatsbürger, dessen Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet war. Er war zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bezog nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder. Im April 2006 gab er seine Beschäftigung auf. Daraufhin wurde eine Sperrzeit vom 19.4.2006 bis zum 11.7.2006 verhängt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III), sodass er erst ab dem 12.7.2006 Arbeitslosengeld erhielt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai und Juni 2006 auf und forderte das hierfür gezahlte Kindergeld zurück.
Das FG gab der Klage statt; die Sperrzeit hielt es für unschädlich (Niedersächsisches FG, Urteil vom 31.1.2008, 16 K 343/07, Haufe-Index 2032503, EFG 2008, 1215).
Entscheidung
Der BFH widersprach und wies die Klage ab.
Hinweis
1. Geduldete Ausländer erhalten kein Kindergeld. Eine Besserstellung kann sich jedoch aus EU-Assoziationsabkommen oder einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen ergeben.
2. Nach dem fortgeltenden Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien vom 12.10.1968 – SozSichAbk YUG – kann Kindergeld beanspruchen, wer in Deutschland beschäftigt ist und den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Das gilt auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält und sich in Deutschland aufhält. Bei der Auslegung des Abkommenstextes ist die deutsche Sprachfassung zugrunde zu legen.
3. Vorausgesetzt wird danach der Bezug von Arbeitslosengeld; andere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung genügen nicht. Arbeitslosengeld "erhält" auch nur, wer diese Geldleistung tatsächlich bezieht. Daran fehlt es, solange der Anspruch während einer Sperrzeit ruht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.10.2011 – III R 14/08