Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Wie entscheidend der Nachweis des Lebensmittelpunktes in Fällen der doppelten Haushaltsführung sein kann, führt ein aktuelles Urteil des FG München vor Augen. Im Urteilsfall konnte ein Polizist nicht glaubhaft machen, dass sein Mittelpunkt des Lebensinteresses weiterhin in seiner Heimatgemeinde lag.
Sachverhalt
Ein junger Polizeibeamter bewohnte an seinem Beschäftigungsort (München) eine 69 qm große Wohnung und an seinem Heimatort eine Wohnung mit 50 qm im Haus seiner Eltern. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte er die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend und erklärte, dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner Heimatgemeinde befunden habe. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Teil der Kosten an, da es davon ausging, dass sich der Lebensmittelpunkt des Polizisten ab dem 1.4.2009 an den Beschäftigungsort verlagert habe. Dafür sprach, dass die Freundin des Polizisten zu diesem Zeitpunkt in die Münchener Wohnung nachgezogen war. Im Klageverfahren forderte das Finanzgericht den Polizisten auf, seinen Lebensmittelpunkt nachzuweisen. Entsprechende Belege (Dienstplan seiner Freundin, Kontoauszüge, Rechnungen über Einkäufe, Arzt- und Restaurantbesuche) legte er jedoch nicht vor.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen war. Zunächst einmal war die Wohnung am Beschäftigungsort nicht nur als bloße Schlafstätte anzusehen, sodass ein Lebensmittelpunkt am Heimatort nicht ohne weiteres unterstellt werden konnte (sog. Regelvermutung). Der Polizist konnte auch nicht durch andere Nachweise glaubhaft machen, dass sein Lebensmittelpunkt am Heimatort lag. Als Nachweise sind nach der BFH-Rechtsprechung insbesondere Kontoauszüge, Arztrechnungen sowie Rechnungen über Restaurantbesuche und Einkäufe geeignet. Der Polizist hatte aber lediglich eine Erklärung seiner Eltern eingereicht, wonach er "an seinen arbeitsfreien Tagen regelmäßig in seine Heimat nach [...] gefahren" sei. Das FG erklärte, dass diese Bescheinigung allenfalls bloße Besuchsfahrten belege, die nicht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung untermauern.
Hinweis
Die ab dem 1.4.2009 durchgeführten Fahrten von der Arbeitsstätte zum Heimatort konnte das FG auch nicht mit der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und weiter entfernt liegender Wohnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG) anerkennen, da die weiter entfernt liegende Wohnung gerade nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses war.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.09.2013, 5 K 2141/12