Leitsatz
Ob Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStGals Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, ist auch bei Kreditinstituten nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen (gegen BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1997 IV C 1 -S 2293- 15/97, BStBl I 1997, 1022). Gleiches gilt für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 3c EStGund des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 103 Abs. 1 BewG.
Normenkette
EStG § 3c, , EStG § 4 Abs. 4, , EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, , EStG § 34c, , EStG § 34d Nr. 6, , EStG § 49 Abs. 2 , KStG § 26 Abs. 1 und , KStG § 26 Abs. 6 , BewG § 103 Abs. 1 , DBA-Indien 1959/1984 Art. VIII Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und , DBA-Indien 1959/1984 Art. VIII Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, , DBA-Indien 1959/1984 Art. XVI Abs. 3 Buchst. b und , DBA-Indien 1959/1984 Art. XVI Abs. 3 Buchst. c , DBA-Niederlande 1959/1980 Art. 4 Abs. 3, , DBA-Niederlande 1959/1980 Art. 14 Abs. 3 Satz 1, , DBA-Niederlande 1959/1980 Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, , DBA-Niederlande 1959/1980 Art. 20 Abs. 2 Satz 1
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.03.2000, I R 15/99
Der Streitfall betrifft ein Kreditinstitut (Klägerin), das im Jahre 1989 festverzinsliche DM-Anleihen einer indischen Bank erwarb. Die Zinseinnahmen aus den Anleihen wurden von der deutschen Körperschaftsteuer erfaßt.
Da die Klägerin von der Entrichtung einer Quellensteuer nach indischem Einkommensteuerrecht befreit war, mußten nach dem DBA-Indien 1959/1964 auf die deutsche Körperschaftsteuer Beträge angerechnet werden, die nach indischem Recht als indische Steuern auf Zinsen zu zahlen gewesen wären, aber wegen der Steuerbefreiung tatsächlich nicht gezahlt worden sind.
Wegen der Anrechnung dieser fiktiven Quellensteuern kam es im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung zum Streit. Das FA war der Ansicht, bei der Berechnung der fiktiven Quellensteuern seien als Einkünfte aus den DM-Anleihen die Zinseinnahmen abzüglich anteiliger Refinanzierungskosten und Gewerbesteuer anzusehen.
Der BFH entschied, daß den ausländischen Einkünften nur solche Aufwendungen zugeordnet werden können, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zur Einnahmeerzielung stehen. Das sei bei Refinanzierungskosten nur dann der Fall, wenn die Refinanzierung konkret-objektbezogen gewesen sei. Der BMF hatte zu dieser Frage in seinem Schreiben vom 23.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1022) eine andere Auffassung vertreten.