OFD Hannover, Verfügung v. 10.3.1999, S 2729 - 331 - StO 214/S 2729 - 694 - StH 233
Bei kleinen steuerbegünstigten Körperschaften, kommt der Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Hinblick auf die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und der Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23 a UStG in der Regel steuerlich keine Bedeutung bei. Bei diesen Körperschaften kann deshalb auf eine Prüfung der richtigen Zuordnung der Ausgaben verzichtet werden. Ergeben sich jedoch bei überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Dauerverluste, sind die Ausgaben den Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Wegen der Beurteilung von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. Anwendungserlaß zur AO zu § 64 Abs. 2 AO (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 14) sowie den Erlaß FinMin Niedersachsen vom 19.10.1998, S 0174 - 17 - 31 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4). Bei den übrigen Körperschaften ist die Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.3.1991, I R 31/89, BStBl 1992 II S. 103, zu prüfen.
Bei gemischt veranlaßten Aufwendungen sind diese – abweichend von den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 27.3.1991 anteilig dem steuerbegünstigten und dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen, wenn eine Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach objektiven Maßstäben möglich ist.
Bei Aufwendungen gemeinnütziger Musikvereine, die zum Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenhängen, kommt als Maßstab für die Aufteilung zum Beispiel bei Ausgaben für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen die Zahl der Stunden, die einschließlich der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht. Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilweise darauf entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen gibt es dagegen in der Regel keinen objektiven Aufteilungsmaßstab.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9