Leitsatz
Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Normenkette
§ 33 EStG , § 12 EStG
Sachverhalt
Der Kläger wurde im Streitjahr 1996 mit seiner im April 1998 an einem Herzinfarkt verstorbenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren seit 1964 verheiratet.
Der Kläger hatte im Jahr 1993 einige Monate lang ein intimes Verhältnis zu der ehemaligen Hausgehilfin unterhalten. Nach Ende dieser Beziehung wurde der Kläger von deren Freundin (im Folgenden Frau A), erpresst. Sie drohte, seiner herzkranken Ehefrau von dem intimen Verhältnis zu erzählen, wenn er ihr nicht Geld zahle. Der Kläger entrichtete hierauf zwischen Anfang 1994 und Dezember 1997 insgesamt etwa 191.000 DM an Frau A, weil er verhindern wollte, dass seine damalige Frau von seinen außerehelichen Beziehungen erfuhr.
Nach dem Tod seiner Ehefrau zeigte der Kläger Frau A an. Diese wurde wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 beantragte der Kläger erstmals, Erpressungsgelder in Höhe von 58.104,16 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Klagabweisung.
Entscheidung
Zu Unrecht habe das FG die gezahlten Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Zahlung sei nicht zwangsläufig, denn der Kläger habe sich aus freien Stücken auf das intime Verhältnis eingelassen, obwohl ihm der labile Gesundheitszustand seiner Frau bekannt gewesen sei. Unabhängig davon hätte er auch Handlungsalternativen gehabt, bei denen die Aufwendungen nicht angefallen wären. So hätte er z.B. zur Polizei gehen oder seiner Frau – ggf. unter Beiziehung eines Arztes – die Beziehung gestehen können.
Hinweis
Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Nach diesem Urteil ist danach zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige ohne sein Zutun Opfer einer Erpressung wird, etwa wenn ein Familienmitglied eines wohlhabenden Steuerpflichtigen entführt und Lösegeld erpresst wird, oder ob der Steuerpflichtige durch sein eigenes Tun den Boden für eine Erpressung bereitet hat.
Erpressungsgelder, die gezahlt werden, ohne dass der Steuerpflichtige eine wesentliche Ursache gesetzt hat, sind abziehbar, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Erpressung keine zumutbare Möglichkeit hat, den Aufwendungen auszuweichen.
Hat dagegen der Steuerpflichtige sich selbst erpressbar gemacht, weil er eine Straftat begangen, sich sonst sozialwidrig verhalten oder gegen Maxime verstoßen hat, die in seiner Umgebung gelten, sind die Aufwendungen schon deshalb regelmäßig nicht zwangsläufig und damit nicht abziehbar, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige der Erpressung, z.B. durch den Gang zur Polizei, hätte ausweichen können. Das Urteil enthält darüber hinaus grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung des § 33 EStG zu den Kosten der Lebensführung i.S.d. § 12 EStG und zu Billigkeitsmaßnahmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.3.2004, III R 31/02