Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Der BFH hatte entschieden, dass die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden (Pferdepensionshaltung) nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Der BFH hatte in einer anderen Entscheidung aber – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.
Die Finanzverwaltung ändert verschiedene Stellen des UStAE und nimmt die Ergebnisse aus der Rechtsprechung des BFH mit auf:
- Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht für das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Anwendung, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, sowie für Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
- Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung setzt voraus, dass land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an Personen ausgeführt werden, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist dies nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt.
Konsequenzen für die Praxis
Der BFH hatte die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Pferdepensionshaltung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kann aber nach der Auffassung des BFH nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, dass der Leistungsempfänger Land- und Forstwirt ist. Es ist insoweit ausreichend, dass der Leistungsempfänger Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung ausführt.
Dienstleistungen für den privaten Bedarf eines Leistungsempfängers können aber nicht der Durchschnittssatzbesteuerung eines Land- und Forstwirts unterliegen.
Die Regelung gilt in allen offenen Fällen. Für vor dem 1.10.2015 ausgeführte Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Grundsätze noch nicht anwendet. Dies gilt entsprechend auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 27.8.2015, III C 2 – S 7410/07/10005, BStBl 2015 I S. 656.