Leitsatz
1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht – als sog. Erhaltungsaufwand – sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB
Sachverhalt
Der Kläger erneuerte in drei von ihm vermieteten Wohnungen die Einbauküchen. Sie enthielten jeweils Herd, Spüle, Kühlschrank und Dunstabzugshaube. Das FA berücksichtigte ursprünglich nur eine AfA von 10 %. Im Einspruchsverfahren ließ das FA die Aufwendungen für die Erneuerung von Herd und Spüle zum sofortigen Abzug zu. Ein Kühlschrank wurde auf 5 Jahre abgeschrieben, die Einbaumöbel auf 10 Jahre.
Entscheidung
Die Revision der Kläger gegen die Entscheidung des FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.1.2015, 2 K 101/13, Haufe-Index 7614793, EFG 2015, 717 ) hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des BFH hätten die Einbauküchen als Einheit jeweils auf 10 Jahre abgeschrieben werden müssen. Eine Verbesserung konnten die Kläger deshalb für sich nicht erreichen.
Hinweis
In der Besprechungsentscheidung stellt der BFH neue Regeln für die Abschreibung von erneuerten Einbauküchen in vermieteten Wohnungen auf. Die Entscheidung betrifft zwei Fragen:
1. Nach überkommenen Grundsätzen waren der Herd und die Spüle als Bestandteile des Gebäudes anzusehen mit der Folge, dass ihre Erneuerung zu (sofort abziehbaren) Erhaltungsaufwendungen führte. Dies lässt sich nachvollziehen, wenn man sich eine gemauerte, holzbefeuerte Kochstelle und ein irdenes, in die Wand eingefügtes Spülbecken vorstellt, wie es vielleicht um die vorletzte Jahrhundertwende herum in Mietwohnungen üblich war.
Diese Sichtweise hat der BFH nun als nicht mehr zeitgemäß aufgegeben. Ohne eine Spüle und einen Herd ist eine Wohnung heute nicht mehr unvollständig. Regional kann es durchaus üblich sein, dass jeder Mieter sich seine Küche selbst beschafft. Eine Einzelabschreibung von Herd und Spüle kommt trotzdem nicht in Betracht.
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich grundsätzlich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das betrifft nicht nur die Möbel, sondern auch die in sie eingefügten Elektrogeräte wie Herd, Spüle, Kühlschrank oder Dunstabzug.
Der BFH geht insofern davon aus, dass eine Einbauküche im Regelfall als technische Einheit geplant und auch genutzt wird. Würden die einzelnen Elemente nachträglich wieder getrennt, wären sie in der Regel für sich genommen funktionslos. Ist das der Fall, kommt nur eine einheitliche Abschreibung in Betracht.
3. Eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hält der BFH im Regelfall für unbedenklich.
4. Die Reichweite der neuen Rechtsprechung ist nicht ganz klar.
a) Was Herd und Spüle betrifft, sind sie im Grundsatz nicht mehr als Bestandteile des Gebäudes anzusehen. Etwas anderes gilt aber nach wie vor, wenn sie im Einzelfall zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden sind (s. im Urteil Rz. 25 und 33 a.E. Wann das der Fall ist, erläutert der BFH nicht. Es kommt also ausnahmsweise auf den Einzelfall an.
b) Was die Einheit der Einbauküche betrifft, ist ebenfalls nur von einem Grundsatz die Rede. Der Grundsatz gilt jedenfalls für Einbauküchen, bei denen die Einzelteile "als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist". Das gilt dann auch für die in ihr verbauten Elektrogeräte, wenn sie sich nicht mehr als allein nutzbare Einzelgegenstände, sondern als unselbstständige Teile darstellen.
Ein frei stehender Kühlschrank, wie er heute in vielen Küchen vorhanden ist, fällt wohl nicht darunter.
Ob eine Waschmaschine zur Einheit der Küche gehört, wenn sie lediglich untergeschoben ist, erscheint ebenfalls fraglich, weil sie nicht zur Funktionseinheit Küche gehört, sondern dort nur – z.B. aus Raummangel – aufgestellt ist.
Der Geschirrspüler wird zwar ebenfalls nur untergeschoben, ist aber als frei stehendes Einzelgerät nicht gebräuchlich und erscheint somit als Bestandteil der Küche. Auch darüber hat der BFH allerdings nicht ausdrücklich entschieden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.8.2016 – IX R 14/15