Leitsatz

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.

 

Normenkette

§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermietete zwei Containeranlagen (XX und YY) für eine Mietzeit von 24 bzw. 12 Monaten an eine GmbH, welche die Container auf einem Grundstück ihres Betriebs aufstellte. Sie ruhten nicht auf einem eigenen Fundament. Die Baugenehmigungen waren auf die Mietzeit befristet.

Das FA stellte für die Containeranlagen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden einen Einheitswert fest. Das FG gab der Klage lediglich hinsichtlich der Containeranlage YY statt (FG Hamburg, Urteil vom 28.4.2017, 3 K 95/15, Haufe-Index 11262933, EFG 2017, 1727).

 

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision der Klägerin den Einheitswertbescheid insgesamt auf. Beide Containeranlagen seien kein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne. Sie seien ihrer individuellen Zweckbestimmung nach nicht für eine dauernde Nutzung aufgestellt worden.

 

Hinweis

Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Containeranlage als Gebäude zu bewerten ist.

1. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Gemäß § 70 Abs. 3 BewG gilt als Grundstück i.S.d. BewG auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

a) Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das

  • durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie
  • von einiger Beständigkeit und
  • standfest ist.

b) Die feste Verbindung mit dem Boden ist zunächst dann gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. Für die Annahme eines Fundaments genügt jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirkt.

c) Ausnahmsweise liegt eine feste Verbindung auch ohne Fundament oder sonstige Verankerung vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist.

2. Danach können auch einzelne oder verbundene Container, die nicht auf einem Fundament ruhen, Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne sein.

a) Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

b) Ob Container aufgestellt werden, um einen bestimmten Zweck auf Dauer oder nur vorübergehend zu erfüllen, hängt in erster Linie von der ihnen im jeweiligen Unternehmen zugedachten Funktion ab.

c) Welche Funktion Container erfüllen sollen, ist als innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu bestimmen. Aus objektiven Umständen ist auf die den Containern zugedachte Funktion zu schließen. Anhaltspunkte können sich insbesondere ergeben

  • aus der Art der Nutzung, dem Ort der Aufstellung,
  • dem Ausmaß der Integration in ein Grundstück,
  • der baulichen Gestaltung sowie
  • dem Erfordernis einer Baugenehmigung.

Im Falle von Leasing oder Miete ist die vereinbarte Nutzungszeit zu berücksichtigen.

d) Sind Container zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen, wie Baustellen, Messen und Veranstaltungen vorgesehen, fehlt regelmäßig die dem Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit. Ebenso sind Container für eine lediglich vorübergehende Nutzung aufgestellt, wenn sie nach Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung eines massiven Gebäudes oder nach Wegfall eines von vornherein nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Dienen Container dazu, einen dringenden und häufig nur temporären Bedarf an Büro-, Schulungs- oder Fertigungsräumen zu decken, lässt dies für sich genommen nicht den Schluss auf eine ihnen zugedachte Ortsfestigkeit zu.

e) Sollen Container dagegen auf unabsehbare Zeit ein massives Gebäude ersetzen, sind sie – wenn sich dies auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert – als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen. Führen in einem solchen Fall außerhalb der Zweckbestimmung liegende Umstände, wie z.B. die Kündigung des Pachtvertrags über das Grundstück, zu einer tatsächlichen Veränderung des Aufstellplatzes der Container, hat dies keinen Einfluss auf ih...

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