Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine sonstige (dem Regelsteuersatz zu unterwerfende) verlegerische Leistung vor.
2. In diesen Fällen ist das zwischen dem Verlag und dem Autor vereinbarte Entgelt entsprechend diesen beiden vom Verlag erbrachten Leistungen aufzuteilen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 UStG; Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 6 6. EG-RL; Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 6 EG-RL 112/2006
Sachverhalt
Der Kläger betrieb einen Verlag, in dem er Bücher auf der Grundlage von zuvor eingereichten Manuskripten von Autoren herstellte und an den Buchhandel wie auch direkt an Endabnehmer vertrieb.
In den zugrunde liegenden Verlagsverträgen räumte der jeweilige Autor dem Kläger das Recht ein, auf der Grundlage seines Manuskripts ein Buch, dessen "Copyright" beim Autor verblieb, herzustellen, zu vervielfältigen sowie angemessen zu verbreiten. Dabei führte der Kläger auf Wunsch des Autors auch Lektoratstätigkeiten durch. Der Kläger durfte die Werbemaßnahmen für das Buch und den Ladenpreis bestimmen. Der Autor erwarb für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einen Honoraranspruch in Höhe eines prozentualen Anteils des um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises.
Zeitgleich und im Zusammenhang mit dem Verlagsvertrag schloss der Kläger mit dem jeweiligen Autor eine weitere Vereinbarung, worin sich der Autor u.a. gegenüber dem Kläger verpflichtete (in der Regel 50), Erstexemplare zu einem besonderen – im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren – Preis zu erwerben.
Der Kläger unterwarf (auch) die Lieferungen der Erstexemplare an die Autoren unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Dem folgte das FA nicht, wohl aber das FG (FG Münster, Urteil vom 12.3.2013, 15 K 3276/10 U, Haufe-Index 3707864, EFG 2013, 990).
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das FG hatte zu Unrecht angenommen, im Streitfall seien ausschließlich Lieferungen von Büchern Gegenstand des zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Autor vereinbarten Leistungsaustauschs i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen.
Es hatte insoweit die vom Kläger erbrachte Verlagsleistung bei der Publikation der Bücher nicht als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) in das bestehende umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Kläger und dem Autor einbezogen. Der im Vergleich zum Ladenpreis höhere Preis, den der Autor für die Erstexemplare zu entrichten hatte, habe der "Abdeckung der Druckkosten" dienen sollen; es sei also ein Druckkostenzuschuss vereinbart worden.
Die Sache war nicht spruchreif und wurde deshalb vom BFH an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Da jeweils zwei getrennte Leistungen vorliegen, die anteilig dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, ist das Entgelt – ggf. im Wege der Schätzung – in zwei Bestandteile aufzuteilen. Dazu wird das FG zu ermitteln haben, in welchem Verhältnis die vom Kläger an die Autoren erbrachten Leistungen in Gestalt der verlegerischen Leistungen und der Lieferung der 50 Erstexemplare der Bücher stehen. Ferner wird festzustellen sein, ob – entsprechend der vom Kläger schon vor dem FG aufgestellten Behauptung – (und ggf. in welchem Umfang) die 50 Erstexemplare der Bücher besser und höherwertig ausgestattet waren als die im regulären Handel erhältlichen Exemplare.
Hinweis
Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.
Der Steuersatz ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 % u.a. für die Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Anlage 2 enthält die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände, wozu nach Nr. 49 Buchst. a auch Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke gehören.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.10.2015 – XI R 22/13