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Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 23 GrEStG

 

Sachverhalt

Mit notarieller Vereinbarung vom xx.xx.2011 trat A die von ihm allein gehaltenen Anteile an einer GmbH & Co. KG (A‐KG) und deren Komplementärin (A‐GmbH) mit Wirkung zum yy.yy.2011 an eine luxemburgische Personengesellschaft (A‐S.e.c.s.) ab. Deren Gesellschaftsvermögen wiederum hielt allein A. Weiterer Gesellschafter der A‐S.e.c.s. war eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Anteile ebenfalls von A gehalten wurden.

Die A‐KG war als Kommanditistin zu 100 % an der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin einer Holding AG (X‐AG). Die X‐AG wurde durch die Klägerin und durch natürliche Personen 1994 gegründet. Die Klägerin hatte bei Gründung zunächst 99,97 % der Aktien übernommen. Infolge einer noch 1994 durchgeführten Kapitalerhöhung hielt die Klägerin 99,99 % der Aktien. Die X‐AG erwarb nach der Kapitalerhöhung Grundstücke. Im Jahre 2002 übernahm die Klägerin die bislang nicht von ihr gehaltenen Aktien (0,01 %) der X‐AG und war ab diesem Zeitpunkt zu 100 % an der X‐AG beteiligt.

Infolge der 2011 durchgeführten Konzernumstrukturierung stellte das FA gegenüber der K...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft  Leitsatz (amtlich) 1. Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der ...

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