(1)[1] 1Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. 2Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Bis 31.12.2009:

(1) 1Die Angaben nach Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die der nichtansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. 2Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

 

(2) 1Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nichtansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. 2Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. 3Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

 

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung/EG Nr. 143/2008. Anzuwenden ab 01.01.2010.

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