1Die Steuererklärung mit den in Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. 2Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

3Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. 4Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. 5Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. 6Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

7Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, auf elektronischem Wege die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

[1] Art. 30 geändert durch Verordnung/EG Nr. 143/2008. Anzuwenden von 2010 bis 2014.

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