Ebenfalls von zentraler Bedeutung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. In diesem fasst er das Ergebnis seiner Prüfung zusammen.[1] Ohne einen Bestätigungsvermerk oder einen Versagungsvermerk gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Der Bestätigungsvermerk unterliegt der Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB. Dies gilt indes nicht bei freiwilligen Prüfungen kleiner Gesellschaften.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses kann lauten:
- Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 HGB).
- Es bestehen Einwendungen, diese berühren aber gleichwohl nicht die insgesamt positive Gesamtaussage (eingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HGB).
- Es bestehen Einwendungen, die eine positive Gesamtaussage unmöglich machen (Versagungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 HGB).
- Der Prüfer war nicht in der Lage, eine Beurteilung abzugeben (Nichterteilungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 HGB).
Der Bestätigungsvermerk kann ferner mit einem Hinweis versehen werden, der aber keine Einschränkung des Prüfungsurteils darstellt. Besonderheiten bestehen für die Formulierung des Bestätigungsvermerks von Unternehmen im öffentlichen Interesse (sog. PIE).[2]
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