Besonderheiten bei Konsignationslagersachverhalten
Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind gem. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG auch Angaben zur Beförderung oder Versendung von Gegenständen im Rahmen von Konsignationslagergeschäften i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG durch den Lagerinhaber zu machen. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Abwicklung in der EU sollen Entnahmen aus einem Konsignationslager innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr zur umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland führen. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann jeweils erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslager durch den Abnehmer in der oben erläuterten Form abzugeben.
In einer gesonderten Meldung sind jedoch die Warenbewegungen (Beförderungen oder Versendungen) vom Inland in das Konsignationslager ohne Angabe einer Bemessungsgrundlage zu deklarieren. Die gesonderten Konsignationslagermeldungen können direkt über ein online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt ist, ausgefüllt und übermittelt werden.
Die Meldungen müssen die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers enthalten und sind mit jeweils einer Kennung zum Tatbestand zu versehen. Dabei bedeuten:
- Kennung mit einer "1" – Beförderung oder Versendung vom Inland in das EU-ausländische Konsignationslager
- Kennung mit einer "2" – Rückbeförderung oder -versendung vom EU-ausländischen Konsignationslager in das Inland vor Ablauf der 12-Monatsfrist
- Kennung mit einer "3" – Erwerberwechsel innerhalb der 12-Monatsfrist.
Ebenso wie bei der Zusammenfassenden Meldung sind unrichtige oder unvollständige Angaben durch Saldierungen zu berichtigen. Wurde z. B. eine unrichtige USt-IdNr. für den vorgesehenen Erwerber bei der Warenbewegung in das Konsignationslager angegeben (Kennung "1") ist in der berichtigten Meldung die unrichtige USt-IdNr. mit der Kennung "2" zu versehen und die richtige USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers mit der Kennung "1" anzugeben.
Mit Schreiben vom 10.12.2021 hat das BMF seine Auffassung zu § 6b UStG bekannt gegeben. Unter anderem wurde in Abschn. 18a.3 UStAE ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser enthält für die Sonderfälle des Erwerberwechsels nach § 6b Abs. 5 UStG und der Rücklieferungen nach § 6b Abs. 4 UStG Regelungen über die Angaben, welche sodann in der Zusammenfassenden Meldung zu machen sind.
Zum Abgabeverfahren der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG für Lieferungen nach § 6b UStG verweist das Schreiben auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 28.1.2020. Die Integration der Daten in die Zusammenfassende Meldung ist nach wie vor nicht möglich, sodass die Unternehmer auf das behelfsmäßige Verfahren zurückgreifen müssen. Ab wann die Meldung wie vorgesehen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung erfolgen kann, ist noch immer nicht bekannt. Entsprechende Informationen sollen auf der Seite des BZSt veröffentlicht werden.