Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Die Bestimmung des Orts von Leistungen und die Steuererhebung sind in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Um auch bei grenzüberschreitenden Leistungen eine Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat entstehenden Umsatzsteuer zu gewährleisten, müssen in der Zusammenfassenden Meldung bestimmte Leistungen erfasst werden.
Sind bei einer Lieferung die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG erfüllt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist, soweit diese Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung zutreffend erfasst worden ist. Die Steuerbefreiung setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unter anderem voraus, dass der Erwerb des Gegenstands beim Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Erwerbsbesteuerung).
Ein funktionierender Binnenmarkt erfordert, dass die Umsetzung dieser Besteuerungsverpflichtung nicht nur beim leistenden Unternehmer durch Aufzeichnung der zutreffenden USt-IdNr. des Leistungsempfängers nachgewiesen werden kann, sondern auch, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet, die Umsetzung der Besteuerungsverpflichtung nachprüfen kann. Die für die Besteuerung notwendigen Informationen werden über die Zusammenfassende Meldung an den für die Erwerbsbesteuerung zuständigen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die Zusammenfassende Meldung ist somit Kernelement des grenzüberschreitenden Datenaustauschsystems in der EU.
Keine Steuerbefreiung bei willentlichem Verstoß gegen Meldevorschriften
Schon früh hatte der EuGH festgestellt, dass keine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen kann, wenn der leistende Unternehmer die Identität des Leistungsempfängers verschleiert, indem er in der Zusammenfassenden Meldung wissentlich und willentlich eine falsche USt-IdNr. angibt.
Zutreffende Zusammenfassende Meldung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung
Früher war die Vorlage der zutreffenden USt-IdNr. des Leistungsempfängers vom EuGH mehrfach lediglich als formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung angesehen worden. Durch die sog. "Quick Fixes" sind zum 1.1.2020 Änderungen in § 6a Abs. 1 und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgenommen worden. Danach liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachkommt oder in der Zusammenfassenden Meldung nicht die korrekten Daten angegeben sind. Damit ist als Antwort auf die Rechtsprechung des EuGH – zwingend in allen Mitgliedstaaten – die zutreffende Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geworden. Korrekturen der Zusammenfassenden Meldung sind aber mit Rückwirkung für die Steuerbefreiung möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist.
Führt ein Unternehmer als zweiter Unternehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft eine Lieferung an den letzten Unternehmer aus, ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die im Bestimmungsmitgliedstaat entstehende Umsatzsteuer schuldet aber der Leistungsempfänger. Auch in diesem Fall muss der mittlere Unternehmer in der Reihe die Lieferung in seiner Zusammenfassenden Meldung anmelden, damit im Bestimmungsland die Erhebung der Umsatzsteuer überwacht werden kann.
Angabe als Dreiecksgeschäft in der Zusammenfassenden Meldung nur formelle Voraussetzung
Die Kennzeichnung der zweiten Lieferung im Reihengeschäft als "innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte an den letzten Abnehmer" in der Zusammenfassenden Meldung ist vom EuGH nicht als materielle Voraussetzung für die Nichtbesteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 3d Satz 2 UStG im Registrierungsstaat des mittleren Unternehmers angesehen worden. Der EuGH sah hier lediglich eine formelle Voraussetzung.
Gleiches gilt für sonstige Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Diese Leistungen sind dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. In diesen Fällen wird der Leistungsempfänger, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte sonstige Leistung, in Deutschland ist dies über § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) geregelt. Auch in diesen Fällen muss der Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, über die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Übernahme der Besteuerungsverpflichtung verfügen. Der leistende Unternehmer muss in diesem Fall die sonstige Leistung mit der USt-IdNr. des aus dem anderen Mitgliedstaat handelnden Unternehm...