Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung
Regelfall ist, dass der leistende Unternehmer monatliche Zusammenfassende Meldungen abgeben muss. Allerdings kann U im Rahmen einer Vereinfachungsregelung quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgeben, wenn er in den letzten 4 Quartalen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte von jeweils nicht mehr als 50.000 EUR ausgeführt hat.
Die Lieferungen an die Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten unterliegen aber in keinem Fall einer Meldeverpflichtung im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung. Deshalb kommt es auf die Höhe dieser Umsätze grundsätzlich nicht an.
Verlagerung des Orts der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat
Eine Verlagerung des Orts der Lieferung an Nichtunternehmer (Abnehmer ohne USt-IdNr.) nach § 3c Abs. 1 UStG in den anderen Mitgliedstaat erfolgt, wenn der liefernde Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr oder bisher im laufenden Kalenderjahr die unionseinheitliche Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschritten hat. Voraussetzung ist, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert oder versendet oder zumindest an dem Warentransport beteiligt ist. Da bei den hier angegebenen Umsätzen davon auszugehen ist, dass zumindest ein Teil der Warenlieferung mit einer Beförderung oder Versendung durch U verbunden ist, sind diese Lieferungen in den einzelnen Bestimmungsmitgliedstaaten der Besteuerung zu unterwerfen. Die Besteuerung kann sowohl durch individuelle Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat oder durch Anwendung der One-Stop-Shop-Regelung zentral über das BZSt erfolgen.
Damit hat U im 1. Quartal 2021, 2. Quartal 2021 und im 3. Quartal 2021 die maßgebliche Grenze jeweils nicht überschritten. Die Summe seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte hat aber im 4. Quartal 2021 mit (36.000 EUR + 15.000 EUR =) 51.000 EUR die Umsatzgrenze des § 18a Abs. 1 UStG überschritten, sodass es von U richtig war, für den Januar 2022 eine monatliche Zusammenfassende Meldung abzugeben. Grundsätzlich wäre U schon für das 4. Quartal 2021 verpflichtet gewesen, monatliche Zusammenfassende Meldungen abzugeben, da erstmalig in diesem Quartal die Grenze von 50.000 EUR überschritten wurde.
Wahlrecht für Meldung sonstiger Leistungen
Die sonstige Leistung an den Leistungsempfänger D wäre eigentlich nur – obwohl für die innergemeinschaftlichen Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte eine monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung notwendig ist – quartalsweise zu melden. Damit könnte U die sonstige Leistung auch erst in der Zusammenfassenden Meldung für März 2022 angeben. Er kann aber – und das hat er offensichtlich getan – beim Bundeszentralamt für Steuern anzeigen, dass er auch die sonstigen Leistungen monatlich anmeldet.
Korrektur der Zusammenfassenden Meldung
Ist in einer Zusammenfassenden Meldung ein Vorgang fehlerhaft aufgenommen worden, hat der Unternehmer diese Meldung innerhalb von 1 Monat zu berichtigen. Allerdings führen nicht alle Änderungen automatisch zu einer Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage ist § 17 UStG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht rückwirkend zu einer berichtigten Zusammenfassenden Meldung führt, sondern in dem Meldezeitraum angegeben werden muss, in dem die Änderung erfolgt.
Bei der Meldung der Lieferung an den Abnehmer A handelt es sich um einen berichtigungspflichtigen Fehler, der zu einer Korrektur der Zusammenfassenden Meldung führt. Eine falsche Bemessungsgrundlage muss für den Zeitraum berichtigt werden, in dem die Meldung korrekt vorgenommen worden wäre.
Verlust der Steuerbefreiung droht
Würde der Fehler der zu gering gemeldeten Bemessungsgrundlage nicht in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung berichtigt, sondern z. B. durch eine Nachmeldung der Differenz in der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2022 erfasst werden, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei. Zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung lebt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nur dann auf, wenn die ursprüngliche (falsche) Zusammenfassende Meldung berichtigt wird, die Berichtigung kann aber erfolgen, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.
Damit ist in einer berichtigten Zusammenfassenden Meldung für Januar 2022 der korrekte Betrag (nicht nur der Differenzbetrag) anzumelden. Die berichtigte Zusammenfassende Meldung ist mit der Kennziffer "1" auf der ersten Seite zu versehen bzw. im elektronischen Verfahren als berichtigte Meldung zu kennzeichnen.
Abgleich von Zusammenfassender Meldung und Voranmeldung notwendig
Bei einem falschen Betrag in einer Zusammenfassenden Meldung ist auch immer zu prüfen, ob in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des entsprechenden Zeitraums eben...