OFD Stuttgart, Verfügung v. 1.12.2002, S 0160 - Karte 1
1. Auszahlung des Erstattungsbetrags aus der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung an einen der Ehegatten (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG)
§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung des Erstattungsbetrags (Überschuss im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG) aus der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten unberührt. Eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) der Ehegatten hinsichtlich des Erstattungsanspruchs kann aus der Vorschrift nicht abgeleitet werden (BFH-Urteil vom 19.10.1982, BStBl 1983 II S. 162). Die Regelung, der die Annahme zugrunde liegt, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird, will dem FA für Fälle, in denen diese Annahme zutrifft, Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten ersparen (BFH-Urteil vom 5.4.1990, BStBl 1990 II S. 719). Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, wenn das FA erkennt oder erkennen musste, dass die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an einen Ehegatten dem Interesse des anderen Ehegatten entgegensteht (vgl. AEAO Zu § 37, Nr. 2). In diesen Fällen (z.B. bei inzwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) kann das FA mit schuldbefreiender Wirkung nur an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen (BFH-Urteile vom 5.4.1990, BStBl 1990 II S. 719, und vom 8.1.1991, BStBl 1991 II S. 442).
Die Vermeidung unrechtmäßiger Erstattungen im Wege des maschinellen Erstattungsverfahrens hat das FA durch Eingabe des Sperrvermerks „VE” sicherzustellen.
2. Erstattungsberechtigung der Ehegatten bei der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung
2.1 Ist § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG aus den in Tz. 1 genannten Gründen nicht anwendbar, muss das FA Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten treffen und ggf. die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrags ermitteln. Hierbei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Erstattungsberechtigt ist derjenige Ehegatte, auf dessen Rechnung die Zahlung des zu erstattenden Betrags bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 AO). Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung geleistet wurde. Entscheidend ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Ggf. sind beide Ehegatten anteilig erstattungsberechtigt, wenn der zu erstattende Betrag aus Zahlungen herrührt, die beiden Ehegatten zuzurechnen sind.
Hat der Ehegatte, der die Zahlung eines von den Ehegatten gesamtschuldnerisch geschuldeten Einkommensteuerbetrags (Einkommensteuer-Vorauszahlung oder Einkommensteuer-Abschlusszahlung) geleistet hat, im Zeitpunkt der Zahlung nicht kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, ist bei bestehender und intakter Ehe anzunehmen, dass die Zahlung für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner geleistet worden ist. Es sind dann insoweit beide Ehegatten zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt (BFH-Urteile vom 19.10.1982, BStBl 1983 II S. 162, vom 25.7.1989, BStBl 1990 II S. 41, vom 1.3.1990, BStBl 1990 II S. 520, vom 4.4.1995, BStBl 1995 II S. 492, vom 13.2.1996, BStBl 1996 II S. 436, vom 18.2.1997, BFH/NV 1997 S. 482, und vom 13.3.1997, BStBl 1997 II S. 522). War dem FA im Zeitpunkt der Zahlung bekannt, dass die Ehe nicht mehr besteht oder die Ehegatten dauernd getrennt leben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zahlende Ehegatte nur auf eigene Rechnung zahlen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.1989, BStBl 1990 II S. 41).
Führt die Einkommensteuer-Zusammenveranlagung zur Erstattung angerechneter Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde (BFH-Urteil vom 19.10.1982, BStBl 1983 II S. 162), denn insoweit ist die Steuer nur für Rechnung dieses Ehegatten an das FA abgeführt worden (BFH-Urteil vom 5.4.1990, BStBl 1990 II S. 719). Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und ist vom Arbeitslohn beider Ehegatten Lohnsteuer einbehalten worden, ist der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch im Verhältnis der Lohnsteuerabzugsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 1.3.1990, BStBl 1990 II S. 520).
Da die Frage nach der Erstattungsberechtigung gemäß § 37 Abs. 2 AO allein danach zu beurteilen ist, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt wurde, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, in der Person welches Ehegatten der Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist, der zu der Steuererstattung geführt hat. Dies gilt auch in den Fällen des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach Scheidung der Ehe einen nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust und muss dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrags in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, für den die früheren Eh...