Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert
Leitsatz
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tariflivertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach § 3b EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft bekundet hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich entsprechen zu wollen. Abweichend von der Verwaltungsauffassung behandelt das FG diese Zuschläge auch nicht anteilig als Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich (BMF, Schreiben v. 16.1.1999, IV C 5 - S - 2343 - 2/99).
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer arbeitete in seiner Firma auch am Wochenende und an Feiertagen. Nach tarifvertraglichen Regelungen sollte diese Mehrarbeit inklusive von Zeitzuschlägen durch Freizeitausgleich abgegolten werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Der Arbeitnehmer ließ sich die Zeitzuschläge auszahlen. Der Arbeitgeber behandelte die ausgezahlten Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Rahmen der privateigenen Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zeitzuschläge im Rahmen von § 3b EStG. Die Finanzverwaltung lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeitausgleich habe. Die Vergütung des Freizeitanspruchs stehe nicht mehr in Verbindung mit der Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die Zahlung sei nicht für die Sonn- oder Feiertagsarbeit erfolgt, sondern als Abgeltung für den Verzicht auf Freizeitausgleich (so auch R 30 Abs. 1 Satz 5 LStR 2002). Auf den Anlass, auf den der Freizeitausgleich zurückzuführen sei, komme es nach Ansicht des Finanzamts nicht an.
Entscheidung
Entgegen der Verwaltungsauffassung behandelte das FG den Freizeitausgleich im Rahmen von § 3b EStG als steuerfreie Leistung. Es deutete an, dass abweichend von der Verwaltungsauffassung und von der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 18.9.1981, VI R 44/77, BStBl 1981 II S. 801) der Anlass, auf den der Freizeitausgleich zurückzuführen sei, den Ausschlag gebe. Unabhängig davon war dieser Urteilsfall mit dem des BFH-Verfahrens nicht vergleichbar. Vorliegend war die Gewährung des Freizeitausgleichs davon abhängig, dass der Arbeitnehmer einen solchen Ausgleich beantragt. Auch sollte diesem Antrag nur dann entsprochen werden, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Der Arbeitgeber hat nachweislich keine Bereitschaft bekundet, einem eventuellen Antrag auf Freizeitausgleich zu entsprechen. Mangels dieser Bereitschaft erfolgte die Barzahlung nicht für den Freizeitausgleich, sondern konnte im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei bleiben.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Düsseldorf entspricht nicht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Entsprechende Verfahren sollten offen gehalten werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Lohnsteuerabzugsverfahren und der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Arbeitgebern ist anzuraten, nach der - nunmehr umstrittenen - Verwaltungsauffassung zu verfahren und die Zeitzuschläge zu versteuern. Dies verhindert insbesondere Haftungsfälle nach § 42d EStG. Eine Ausnahme hiervon kann dann gelten, wenn die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit in einer Anrufungsauskunft bestätigt (§ 42e EStG). Von der steuerlichen Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren kann bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers abgewichen werden. Somit ist es möglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung - wie im Urteilsfall geschehen - die Steuerfreiheit der im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerpflichtig behandelte Arbeitslohnteile zu beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2003, 3 K 1950/01 E