Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.2.1 Zuschüsse außerhalb einer Einkunftsart
Erhaltene Zuschüsse können – unabhängig davon, ob sie aus privaten oder aus öffentlichen Mitteln stammen –
- eine private Zuwendung sein, ohne dass sie ertragsteuerlich zu erfassen sind; ggf. ist zu prüfen, ob Schenkungsteuer anfällt;
- eine empfangene Zuwendung/Spende sein; ihre ertragsteuerliche Erfassung richtet sich nach den Regelungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts;
- als Unterhaltsleistung ggf. bei Transferleistungen (teil-)anzurechnen sein, z. B. Anrechnung privater Zuschüsse auf die Leistungen nach SGB XII.
Die von einer Pflegekasse geleisteten Zuschüsse auf behinderungsbedingte Mehrkosten für die Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind bei der Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzurechnen.
Zur Anrechnung von BAföG-Zuschüssen beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG hat der BFH entschieden.
Im Rahmen der Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Berechnung der Steuerbegünstigung um erhaltene Zuschüsse zu kürzen.
3.2.2 Steuerfreie Zuschüsse
Erhaltene Zuschüsse können
- als steuerfreier Leistungsbezug, z. B. Arbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss nach dem SGB III oder Arbeitsförderungsgesetz sowie nach anderen vergleichbaren Gesetzen, Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen sein;
- zu steuerfreien Einnahmen führen, wie z. B. der Verpflegungszuschuss für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes u. a. sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Zukunftssicherungsaufwendungen des Arbeitnehmers;
- ab 2012 im Rahmen der Sonderausgaben wie Beitragsrückerstattungen von bestimmten Versicherungsbeiträgen abzuziehen sein.
- Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.
- Steuerfrei sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR;
sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine in medizinischen Bereichen tätigen Arbeitnehmer (z. B. in Krankenhäusern und ambulanten Pflegediensten) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR (sog. Pflegebonus). Für Sonderleistungen für Arbeitnehmer von zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist der Zeitraum zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben bis zum 31.5.2023 verlängert. § 3 Nr. 11a und Nr. 11b EStG schließen sich gegenseitig aus.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.
Nicht steuerfrei sind Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt.
Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Existenzgründerzuschuss nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" oder der Zuschuss zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifizierung für Sachsen". Auch eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 2 EStG ist nicht möglich.
Gleiches gilt für Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft u. a. in Thüringen (KULAP) im Rahmen eines Fortbildungsprogramms. Sie gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.