Wird ein Zuschuss im Rahmen von Vermietungseinkünften gewährt, kommt es wie bei einem betrieblichen Zuschussgeber darauf an, ob ein Wirtschaftsgut entstanden ist oder ob der Aufwand ohne Gegenwert getätigt worden ist. Ist ein Wirtschaftsgut entstanden, erfolgt der Abzug im Rahmen einer AfA. Wurde der Aufwand ohne Gegenwert getätigt, ist er sofort als Werbungskosten nach § 9 EStG abzuziehen.

Zuschüsse oder Beiträge zu einer Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege, zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone oder einer Fußgängerstraße sind sofort abziehbare Werbungskosten.[1]

Führt die Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks, steht das einem Sofortabzug des Aufwands nicht entgegen.[2]

Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, können Zuschüsse, die der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistet, auf den privaten Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG angerechnet werden.[3]

[1] BFH, Urteil v. 22.3.1994, IX R 52/90, BStBl 1994 II S. 842,

H 6.4 EStH "Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge; Erstmalige Beiträge, Ersetzung, Modernisierung".

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