OFD Magdeburg, Verfügung v. 1.3.1999, S 1134 - 4 - St 251

Das FG Köln hat in seinem rkr. Zwischenurteil vom 12.3.1998, 2 K 7526/96 (EFG 1998 S. 988) entschieden, daß die öffentliche Zustellung an einen Stpfl. mit unbekanntem Aufenthalt nicht wirksam ist, wenn der zuvor dem FA vom Verfahrensbevollmächtigten angezeigten Niederlegung des Mandats kein wirksamer Widerruf bzw. keine wirksame Kündigung des Vollmachtvertrags zugrunde liegt und deshalb die Vollmacht nicht erloschen ist. Das FA müsse vor einer öffentlichen Zustellung an einen Stpfl. mit unbekanntem Aufenthalt im Zweifel die Wirksamkeit einer vom Verfahrensbevollmächtigten angezeigten Mandatsniederlegung überprüfen.

Im Urteilsfall war eine Sozietät zur Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden. Nach Auffassung des FG Köln wurde durch die Mandatsniederlegung die bestehende Vollmacht nicht widerrufen, weil es sich bei der Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt und der Kläger (auch) für die Bevollmächtigte nicht erreichbar war. Aus § 80 Abs. 1 Satz 4 AO, der regelt, daß ein Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihr zugeht, kann nach Auffassung des FG Köln nicht abgeleitet werden, daß allein die Anzeige der Mandatsniederlegung zum Erlöschen der Vollmacht führt.

Der Rechtsansicht des FG Köln kann wegen des Ausnahmecharakters der öffentlichen Zustellung (als letzte Möglichkeit der Bekanntgabe) für den entschiedenen Sachverhalt (unbekannter Aufenthalt des Stpfl.; bisher bestehende Verfahrensvollmacht) gefolgt werden.

Aus dem Urteil kann aber keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung abgeleitet werden, bei jeder Anzeige einer Mandatsniederlegung die Wirksamkeit einer Kündigung des Vollmachtvertrags zu überprüfen (so auch das FG Köln in den Urteilsgründen). Hat der Bevollmächtigte dem FA die Mandatsniederlegung angezeigt, sind daher Verwaltungsakte dem Stpfl. bzw. seinem neuen Bevollmächtigten bekanntzugeben.

 

Normenkette

AO § 412 Abs. 1

VwZG § 15

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