Rz. 57

Für Zwecke der Abbildung von Zuwendungen in der Steuerbilanz ist zunächst zu analysieren, ob es sich um eine Zulage oder einen Zuschuss handelt. Während Zulagen, die explizit als solche gekennzeichnet sind und nur vonseiten der öffentlichen Hand gewährt werden können, nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG zählen[1] und folglich nicht der Besteuerung unterliegen, gelten Zuschüsse zumeist als voll steuerpflichtig. Nach R 6.5 Abs. 1 EStR (2012) sind Zuschüsse wie folgt definiert: "Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist." Nach (einkommen-)steuerrechtlichem Verständnis liegt somit ein (echter) Zuschuss immer dann vor, wenn der zugewendete Betrag erstens beim Empfänger einer Zweckbindung unterliegt und zweitens keine Gegenleistung für Leistungen des Zuwendungsgebers im Rahmen eines synallagmatischen Vertragsverhältnisses darstellt.[2]

 

Rz. 58

Aufgrund des in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierten Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz gelten die unmittelbar zuvor dargestellten Regelungen zur Abbildung von öffentlichen und privaten Zuwendungen in der Handelsbilanz prinzipiell auch für die Erfassung steuerpflichtiger (echter und unechter) Zuschüsse in der Steuerbilanz. Für erhaltene Investitionszuschüsse enthält R 6.5 EStR (2012) indessen die im Folgenden skizzierten besonderen steuerlichen Bilanzierungsalternativen:

 

Rz. 59

Der Steuerpflichtige kann nach R 6.5 Abs. 2 EStR (2012) erhaltene Investitionszuschüsse entweder sofort erfolgswirksam als Betriebseinnahme ansetzen oder erfolgsneutral durch unmittelbare Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts verrechnen. Sofern die erfolgsneutrale Behandlung des Zuschusses zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung der bezuschussten Wirtschaftsgüter führt, sind diese nach R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStR (2012) für steuerliche Zwecke in ein gesondertes Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Wählt der Steuerpflichtige die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und weichen Zeitpunkt der Zuschussgewährung und Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung des bezuschussten Wirtschaftsguts voneinander ab, sind zusätzlich folgende Regelungen zu beachten: Bei nachträglicher Gewährung des Zuschusses sind die zugewendeten Beträge gem. R 6.5 Abs. 3 EStR (2012) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abzusetzen. Sofern die Anschaffung bzw. Herstellung des geförderten Wirtschaftsguts ganz oder teilweise in einem auf die Zuschussgewährung folgenden Geschäftsjahr liegt und der Steuerpflichtige die erfolgsneutrale Zuschusserfassung wählen möchte, kann er nach R 6.5 Abs. 4 EStR (2012) eine steuerfreie Rücklage in Höhe der noch nicht verwendeten Zuschüsse bilden, die im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung auf das bezuschusste Wirtschaftsgut zu übertragen ist.

[1] Vgl. etwa § 13 InvZulG (2010).
[2] Vgl. BFH, Urteil v. 14.7.1988, IV R 78/85, BStBl. II 1989, S. 189 ff.; des Weiteren Künnemann/Beine, in Ballwieser/Coenenberg/von Wysocki, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 2731 (2740).

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