Dr. Peter Küting, Dipl.-Kfm. Christian Koch
1 Terminologische Grundlagen
1.1 Zuwendungen/Zuschüsse: Begriffsabgrenzung
Rz. 1
Die Ableitung einer exakten und allgemeingültigen Definition des Begriffs "Zuwendung" bereitet insbesondere dadurch Schwierigkeiten, dass Zuwendungen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch bezüglich der an ihre Gewährung gebundenen Bedingungen erheblich variieren können. Hinzu kommt, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig festgelegt ist. So werden vor allem die Bezeichnungen "Zuschuss", "Zulage", "Subvention", "Prämie" oder "Beihilfe" in praxi häufig synonym verwandt. Feststeht allerdings, dass der Begriff "Zuwendung" als Oberbegriff diverser, noch festzulegender Subventionsarten fungiert.
Rz. 2
Eine Konkretisierung des Inhalts des Zuwendungsbegriffs lässt sich durch ihren Hauptcharakterzug erreichen. Dieser liegt in einem einseitigen Geld-, Güter- oder Dienstleistungstransfer ohne marktwirtschaftlichen Leistungsaustausch. Für öffentliche Zuwendungen ist bspw. aus diesem Grund in § 23 BHO i. V. m. der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass das Prinzip von Leistung und Gegenleistung keine Anwendung findet.
Rz. 3
Der Zuwendungsgeber handelt oftmals altruistisch, d. h., er verfolgt mit der Hingabe der Zuwendung keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Das bedeutet aber nicht, dass der Zuwendungsgeber mit der Zuwendung unter Umständen mittelbar auch einen eigenen Vorteil erhält, so bspw., wenn ein dankbarer Patient dem Krankenhaus durch eine Zuwendung den Kauf eines Computertomographen ermöglicht, mit dem er später selbst diagnostiziert wird.
Rz. 4
Entsprechend der Definition von Zuschüssen in R 6.5 Abs. 1 EStR (2012) ist die Verfolgung von Eigeninteressen des Zuwendungsgebers sogar notwendiges Begriffsmerkmal dieser Zuwendungsart: "Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist."
1.2 Zuwendungsarten
1.2.1 Zuschüsse und Zulagen
Rz. 5
Hinsichtlich steuerlicher Effekte beim Zuwendungsnehmer können Zuwendungen in nicht steuerbare Zulagen und steuerpflichtige Zuschüsse unterteilt werden. Erstere können aufgrund expliziter gesetzlicher Regelungen nur von der öffentlichen Hand gewährt werden. Sie gehören nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG).
1.2.2 Investitions- und Erfolgszuwendungen
Rz. 6
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung, die der Zuwendungsgeber mit der Hingabe der Zuwendung verfolgt, ist zwischen sog. Investitions- und Erfolgszuwendungen zu unterscheiden. Letztere sind in der Regel laufend gewährte (steuerpflichtige) Zuwendungen, die weiter in Ertrags- und Aufwandszuschüsse unterteilt werden können. Während der Zuwendungsgeber Ertragszuschüsse zum Ausgleich von Ertragsausfällen gewährt (z. B. Ausgleichszahlungen an Verkehrsbetriebe für die Schülerbeförderung), entlastet er den Zuwendungsempfänger bei Aufwandszuschüssen von bestimmten Aufwendungen (z. B. Zuschüsse zu den Lohnkosten von Mitarbeitern der Forschungs- und Entwicklungsabteilung).
Rz. 7
Investitionszuwendungen können sowohl in Form von Zulagen als auch Zuschüssen gewährt werden. Sie zielen darauf ab, dem Zuwendungsempfänger die Durchführung einer bestimmten Investition überhaupt erst zu ermöglichen bzw. einen Anreiz dafür zu schaffen. In der Regel werden Investitionszuwendungen einmalig gewährt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie bei Vorliegen an sie geknüpfter Bedingungen auch mehrmals bewilligt werden. Investitionszuschüsse können sowohl als Ertrags- als auch als Aufwandszuschuss interpretiert werden. Im ersten Fall erhöhen sie den Gewinn. Im Sinne eines Aufwandszuschusses mindern sie künftig zu verrechnende Abschreibungen.
1.2.3 Öffentliche und private Zuwendungen
Rz. 8
In Abhängigkeit davon, ob die öffentliche Hand oder eine Person des Privatrechts als Zuwendungsgeber auftritt, kann zwischen öffentlichen und privaten Zuwendungen differenziert werden. Die öffentliche Hand verfolgt mit der Hingabe von Zuwendungen letzten Endes regelmäßig eine Steigerung des Allgemeinwohls (Sekundärzweck). Zur Erreichung dieses Ziels wird die Gewährung der Zuwendung regelmäßig an Auflagen bzw. Bedingungen geknüpft. Das dadurch angestrebte Verhalten des Zuwendungsempfängers bezeichnet man als Verhaltenszweck (Primärzweck), dessen Erfül...