Rz. 17
Den obigen widrigen Umständen versuchte die EU am 18.6.2003 im Rahmen ihrer Modernisierungsrichtlinie[1] Rechnung zu tragen. Ziel war es, die bilanzunwirksame Finanzierung (off-balance-sheet-financing) und somit die Tatsache, dass Muttergesellschaften versuchen, Vermögensgegenstände und insbesondere Schulden auf Zweckgesellschaften zu transferieren, um sie aus dem Konsolidierungskreis auszuschließen, zu verhindern. Bestandteile dieser Reform des Art. 1 Abs. 2 der 7. EG-Richtlinie war unter anderem die Abschaffung der Beteiligungsvoraussetzung des Konzepts der einheitlichen Leitung.[2]
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