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Den obigen widrigen Umständen versuchte die EU am 18.6.2003 im Rahmen ihrer Modernisierungsrichtlinie[1] Rechnung zu tragen. Ziel war es, die bilanzunwirksame Finanzierung (off-balance-sheet-financing) und somit die Tatsache, dass Muttergesellschaften versuchen, Vermögensgegenstände und insbesondere Schulden auf Zweckgesellschaften zu transferieren, um sie aus dem Konsolidierungskreis auszuschließen, zu verhindern. Bestandteile dieser Reform des Art. 1 Abs. 2 der 7. EG-Richtlinie war unter anderem die Abschaffung der Beteiligungsvoraussetzung des Konzepts der einheitlichen Leitung.[2]

[1] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, Abl. Nr. L 178 v. 17.7.2003, S. 16 ff.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 7. Aufl. 2004, S. 95 f.; Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, Abl. Nr. L 178 v. 17.7.2003, S. 19.

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