Bezahlt der Steuerpflichtige versehentlich eine einzelne private Rechnung über das zweite, negative Kontokorrentkonto, wird ein entsprechender Teil der korrespondierenden Zinsaufwendungen als privat veranlasst angesehen.
Für die Abgrenzung der privat veranlassten Zinsen gelten die Grundsätze, die der BFH für gemischt genutzte Kontokorrentkonten entwickelt hat. Der Schuldsaldo des Kontos wird für die steuerliche Beurteilung in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufgeteilt. Die entscheidende Vergünstigung liegt darin, dass alle Zahlungseingänge auf dem Konto zuerst mit dem privaten Teil der Kontokorrentschuld verrechnet werden. Der als privat angesehene Teil des Schuldsaldos ist deshalb i. d. R. in kurzer Zeit getilgt. Der anteilige Zinsaufwand ist nach der banküblichen Zinszahlenstaffelmethode zu berechnen. Die Feststellungslast hinsichtlich der sachgerechten Aufteilung trifft regelmäßig den Steuerpflichtigen. Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die als Schuldzinsen abziehbaren Betriebsausgaben im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Praxis-Tipp
Versehentliche Zahlung vom "falschen" Konto ausgleichen
Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile kann es sich im Einzelfall empfehlen, den nötigen Betrag von dem Guthabenkonto auf das Schuldkonto umzubuchen, wenn über das Schuldkonto versehentlich eine private Zahlung geleistet worden ist.
Im Ergebnis erlaubt das Zwei-Konten-Modell dem Steuerpflichtigen, betriebliche Einnahmen für private Zwecke zu entnehmen und zum Ausgleich Betriebsausgaben mit Kredit zu finanzieren.
Anders sieht es bei Geldbeträgen aus, die der Steuerpflichtige für fremde Rechnung empfängt. Da es sich dabei nicht um seine Betriebseinnahmen handelt, kann er diese Beträge nach der Rechtsprechung des BFH nicht über das Zwei-Konten-Modell entnehmen. Verwendet er derartige Beträge für private Zwecke und nimmt er für die Zahlung an den Eigentümer der Beträge ein Darlehen auf, gehören die Zinsen nicht zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen Tankstellenpächter, bei dem nach dem Agenturvertrag mit der Mineralölgesellschaft sämtliche Einnahmen für verkaufte Treibstoffe sofort in das Eigentum der Mineralölgesellschaft übergingen. Der Pächter hätte diese Beträge sofort von seinen übrigen Erlösen trennen und auf ein gesondertes Agenturkonto einzahlen müssen.
Zwei-Konten-Modell funktioniert auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Ähnliche Ergebnisse wie im betrieblichen Bereich lassen sich bei den Vermietungseinkünften erreichen, indem die Mieteinnahmen privat verwendet und größere Aufwendungen, z. B. Reparatur- oder Modernisierungsmaßnahmen, mit durch Aufnahme eines Kredits finanziert werden. Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, für größere Aufwendungen mit der Bank einen gesonderten Festkredit zu vereinbaren. Im Unterschied zu den gewerblichen Einkünften gelangen die Einschränkungen des § 4 Abs. 4a EStG bei den Überschusseinkünften nicht zur Anwendung.