Leitsatz
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder – berechtigterweise – im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.
Normenkette
§ 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, machte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der I-GmbH geltend. Sie hatte die I-GmbH nach ihren Angaben als Subunternehmerin zur Durchführung eines ihr erteilten Auftrags eingesetzt. Das FA verweigerte den Vorsteuerabzug, weil nicht auszuschließen sei, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen tatsächlich von einem anderen Unternehmen erbracht worden seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG konnte sich nicht davon überzeugen, dass tatsächlich die I-GmbH die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen an die Klägerin erbracht hatte. Es sei nicht auszuschließen, dass die gegenüber der Klägerin namens der I-GmbH aufgetretenen Personen nicht berechtigt gewesen seien, für die I-GmbH aufzutreten.
Die Klägerin meinte, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, welche Anforderungen tatsächlich an einen Unternehmer gestellt werden, der einen Subunternehmer mit der Durchführung von Werkleistungen beauftragt.
Entscheidung
Der BFH ließ die Revision nicht zu. Die für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Grundsätze seien – wie im Leitsatz zusammengefasst – geklärt. Die Frage, ob im konkreten Sachverhalt die Rechnungsangaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, habe keine grundsätzliche Bedeutung, sondern sei eine Frage der Sachverhaltswürdigung.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen häufigen Fall im Bereich der Bauwirtschaft, wo oft mit – z.T. ausländischen – Subunternehmern gearbeitet wird. Ob sich wegen der durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) die damit zusammenhängenden Probleme verringern, bleibt zu erwarten.
Auch wenn nunmehr nach der Neuregelung (§ 13b UStG) der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, setzt der Vorsteuerabzug eine Rechnung des Leistenden voraus (§ 14a UStG). Beachten Sie, dass wie bisher die in einer Rechnung ausgewiesene Vorsteuer nur dann abgezogen werden darf, wenn der Leistende zutreffend über einen von ihm ausgeführten Umsatz abrechnet, auch wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (§ 13b UStG).
Leistender ist aber nicht nur, wer selbst die Schaufel in der Hand hat oder seine Mitarbeiter graben lässt – die Bemerkung ist, wie die entschiedenen Fälle zeigen, nicht überflüssig –; an der Identität zwischen Leistendem und Rechnungsaussteller fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Leistung mit Hilfe von Subunternehmern ausgeführt wird. Deren Leistung muss dem Rechnungsaussteller aber zurechenbar sein. Zweifel hinsichtlich der Identität zwischen Leistendem und Rechnungsaussteller gehen zu Lasten des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 24.7.2002, V B 25/02