FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 23.12.2002, S 2000 - 124 - V B 3
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2002 dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere die folgenden Änderungen von Bedeutung:
Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Entgeltsicherung/Existenzgründungszuschüssen (§ 3 Nr. 2 EStG)
Nach § 421j SGB III werden finanzielle Anreize zur Arbeitsaufnahme angeboten. Die danach gewährten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Leistungen der Entgeltsicherung) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.
Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, erhalten Existenzgründungszuschüsse (§ 421l SGB III). Diese neue Leistung ist ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.
Diese Änderungen treten bereits ab dem 1.1.2003 in Kraft.
Steuerfreiheit von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 3 Nr. 39 EStG)
Die Steuerfreiheit für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 3 Nr. 39 EStG ist letztmals auf Arbeitsentgelte anzuwenden, die in einem vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.
Ich bitte die Finanzämter umgehend darauf hinzuweisen, dass Freistellungsbescheinigungen i.S. des § 39a Abs. 6 i.V.m. § 3 Nr. 39 EStG ab sofort mit einem entsprechenden Befristungsvermerk zu versehen sind.
Auf der Freistellungsbescheinigung ist der Hinweis „Diese Bescheinigung gilt bis zum 31.12.2003” abzuändern in „Diese Bescheinigung gilt bis zum 31.3.2003”.
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Haushaltsdienstleistungen sollen künftig steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert werden:
Für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Mini-Jobs (vgl. spätere Erläuterungen) i.H. von 10 %, höchstens 510 Euro; für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.H. von 12 %, höchstens 2.400 Euro; für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. Dienstleistungsagenturen) i.H. von 20 %, höchstens 600 Euro. Bezogen auf die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG) entfaltet diese Änderung bereits ab dem 1.1.2003 Wirkung, ansonsten erst ab dem 1.4.2003.
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen werden um die Leistungen zur Entgeltsicherung (§ 421j SGB III) erweitert.
Berücksichtigung der Steuerermäßigung bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG)
Damit sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (vgl. Erläuterungen und Gesetzestext) bei Arbeitnehmern nicht erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auswirkt, sondern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren, ist § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c entsprechend ergänzt worden. Die Steuerermäßigung kann bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2003 mit einem Freibetrag i.H. des Vierfachen der höchstens berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Pauschalierung des Arbeitslohns aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG)
Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen i.S. des § 8 SGB IV ist von 325 Euro auf 400 Euro erhöht worden. Mehrere Beschäftigungen dürfen die 400-Euro-Grenze insgesamt nicht überschreiten. Allerdings ist es (wieder) möglich, eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem voll sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zu verbinden. Ferner ist die 15-Wochenstunden-Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entfallen. Der Rahmen von 400 Euro gilt auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, § 8a SGB IV. Für die nach §§ 8, 8a SGB IV begünstigten geringfügigen Beschäftigungen sind in § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG Pauschalierungsmöglichkeiten geschaffen worden:
Sofern gem. § 168 Abs. 1 Nrn. 1b oder 1c oder § 172 Abs. 3 oder 3a des Sozialgesetzbuchs pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind, wird neben den Beiträgen zur Sozialversicherung gem. § 40a Abs. 2 EStG eine Pauschalsteuer von 2 % erhoben, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer umfasst. Beiträge und Pauschalsteuer werden an eine gemeinsame Einzugsstelle, die Bundesknappschaft – Verwaltungsstelle Cottbus – abgeführt. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.
Sind keine oder keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer je Arbeitsverhältnis bis zu einem Arbeitslohn von 400 Euro mtl. mit einem Pauschbetrag von 20 % erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer ist bei dem zuständigen FA anzumelden. § 40a EStG gilt mit den vorstehenden Regelungen erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.3...