OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.3.2008, S 1311 A - 3 - St 58
Bezug: OFD Verfügung vom 8.6.2001, S 1311 A – 3 – St III 1a, Kartei DBA, AStG S 1311 Internationale Organisationen, Karte 2; FinMin Hessen, Erlass vom 29.8.2007, S 1311 A – 9 – II 61
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.8.2007, IV B 3 – S 1311/07/0039 eine nach dem Stand vom 1.1.2007 aktualisierte Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) übersandt. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18.4.2001 (BStBl 2001l S. 286), welches damit aufgehoben wird.
Die vollständige Textfassung des BMF-Schreibens vom 20.8.2007 nebst Anlage (Zusammenstellung der Fundstellen) ist im Intranet unter Fachinformationen/Außensteuerrecht/Verwaltungsanweisungen/Kartei DBA, AStG/S 1311 Internationale Organisationen/Karte 2 abrufbar.
Das BMF-Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2007 Teil l, Seite 656 ff. veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.
Die Vorschriften über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an zwischenstaatliche Organisationen sehen in einer Reihe von Fällen auch die Befreiung der von den Organisationen an ihre Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer vor. Dabei enthalten die neueren Regelungen regelmäßig eine dem Progressionsvorbehalt in den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Klausel, wonach die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden können.
Enthält eine Privilegienregelung für eine zwischenstaatliche Organisation einen derartigen Progressionsvorbehalt, so sind die von dieser Organisation gezahlten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG). Enthält die zwischenstaatliche Vereinbarung dagegen keinen Progressionsvorbehalt, kommt die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht, da die Freistellungsklausel dem EStG vorgeht und jede unmittelbare oder mittelbare Besteuerung der freigestellten Dienstbezüge durch die Mitgliedstaaten ausschließt (für den EU-Bereich siehe hierzu EuGH vom 16.12.1960, Rs. 6/60, Slg. 1960 S. 1163).
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1;
Zwischenstaatliche Vereinbarungen