Gliederung des Anhangs
Die Beschreibungen zur Bilanz und GuV sind in der Reihenfolge der Nennung der Posten in den Rechenwerken zu machen.
Entfall von Angabepflichten
- Angaben zur Währungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 HGB).
- Aufspaltung der Steuern vom Einkommen und Ertrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit und das außerordentliche Ergebnis (§ 285 Nr. 6 HGB).
(Wesentliche) Änderung von Angabepflichten
- Angabe von finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften und insgesamt Beschränkung der Angaben auf Geschäfte mit wesentlichen Risiken und Vorteilen (§ 285 Nr. 3 HGB).
- Im Geschäftsjahr von Organmitgliedern zurückgezahlten Vorschüsse oder Kredite haben auch erlassene Beträge zu enthalten (§ 285 Nr. 9c HGB).
- Bei der Beteiligungsliste ist nun auf alle Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB abzustellen (§ 285 Nr. 11 HGB).
- Die Abschreibungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwerte ist ohne zeitliche Vorgabe (bisher ab 5 Jahre) zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).
Fragen & Antworten zum Thema
Frage: Was sind Beispiele für außerbilanzielle Geschäfte?
Antwort:
- Factoring
- Pensionsgeschäfte
- Konsignationslagervereinbarungen
- „take or pay“-Verträge
- Forderungsverbriefungen über gesonderte Gesellschaften
- Verpfändung von Aktiva
- Leasingverträge
- Auslagerung von Tätigkeiten, …
Frage: Wenn die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) pauschal mit 10 Jahren angegeben wird, muss dies auch erläutert werden? Wenn ja, gilt der Hinweis auf die pauschalen 10 Jahre?
Antwort: Ja, die pauschale Nutzungsdauer kommt ja nur zur Anwendung, wenn es den Sonderfall betrifft, dass die Nutzungsdauer nicht verlässlich zu bestimmen ist. Bei der geforderten Erläuterung wäre für diese Fälle auf diesen Umstand hinzuweisen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie:
- in der News "BilRUG in 3. Lesung im Bundestag verabschiedet"
- auf der Themenseite "BilRUG"