Weitere Ansatz- und Bewertungsänderungen


Hier finden Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen und zahlreiche Fragen & Antworten zu dem Thema.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB verlangt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden, für den Ausnahmefall, dass keine Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann, eine pauschale Abschreibung über 10 Jahre.

Geschäfts- oder Firmenwert

§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB überträgt diese pauschalen 10 Jahre auf erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Unternehmenserwerben stammen, die ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, erfolgten. Auch dies ist nur anzuwenden, wenn keine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer möglich ist.

Anschaffungskosten

§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB fordert Anschaffungspreisminderungen, die den Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen.

Gewinnausschüttungssperre

  • Zusätzlich zur bestehenden Ausschüttungssperre nach
    § 268 Abs. 8 HGB wird in § 272 Abs. 5 HGB eine weitere Ausschüttungssperre für phasengleich vereinnahmte Gewinne, ohne rechtlichen Anspruch, verankert.
  • Dies ist der 1-zu-1-Umsetzung der Bilanzrichtlinie geschuldet, hat aber in Deutschland keinen Anwendungsfall, da ohne einen Anspruch gar keine Gewinne vereinnahmt werden dürfen.

Fragen & Antworten zum Thema Ansatz- und Bewertungsänderungen

Frage: Bei einem Anschaffungspreis von Anlagevermögen, der mit Skontoabzug bezahlt wurde, nimmt man den Betrag um Skonto gekürzt? D.h. die Rechnung betrug 100 EUR netto, bezahlt wurden 90 EUR. Nimmt man als Anschaffungspreis dann 90 EUR?

Antwort: Ja, so ist es auch schon bisher vorgesehen.


Frage: Bei einem GWG im Sammelposten, Anschaffung im Dezember, Zahlung mit Skontoabzug im Januar des folgenden Jahres, darf bisher keine nachträgliche Minderung des Sammelpostens vorgenommen werden. Bleibt dies bestehen, oder darf in diesem Fall der Skontoabzug dem Wirtschaftsgut zugeordnet werden um die AK zu berichtigen? – Anderenfalls nun Umsatzerlöse?

Antwort: Wenn eine Zuordnung aufgrund des Jahreswechsels nicht mehr möglich ist, wäre der Skontoertrag ein periodenfremder Ertrag der in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen wäre.


Frage: Ändert sich durch die neuen Regelungen auch der Herstellkostenbegriff bei der Bewertung der Vorräte?

Antwort: Nein, die Anschaffungspreisminderungen mussten bisher ja schon abgesetzt werden. Eigentlich handelt es sich um eine Klarstellung. Die Herstellungskosten enthalten die geminderten.

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