"Kurzer Zeitraum" von 10 auf 12 Tage verlängert
Praxis-Hinweis: BFH muss den 12 Tage-Zeitraum noch bestätigen
Für den Fall, dass das Urteil des FG München (FG München, Gerichtsbescheid v 7.3.2018, 13 K 1029/16) auch über die Revision beim BFH hinaus Gültigkeit erlangt, kann es seit langer Zeit zu weitreichenden Veränderungen in der Rechtsprechung der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die im Januar des Folgejahres anfallen, kommen. Sollten sie trotz anderslautendem Urteil aus München weiterhin von der 10-Tage-Regelung ausgehen, die 12-Tage-Regelung jedoch vom BFH bestätigt werden, entstehen keine Nachteile, weil der Vertrauensschutz gilt.
Einnahmen-Überschussrechner – Umsatzsteuervorauszahlung Dezember – Ansatz der Betriebsausgaben
In dem hier vorliegenden Urteilsfall hat der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Seine Umsatzsteuervorauszahlungen für den Dezember 2014 zahlte er am 7.1.2015 per Banküberweisung an das Finanzamt. Im Rahmen der EÜR machte der Steuerpflichtige seine Vorauszahlung für Dezember 2014 als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend, minderte seinen Gewinn entsprechend und berief sich dabei auf die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Das Finanzamt folgte dem nicht und ließ den Betriebsausgabenabzug erst in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 2015 zu.
Das Finanzamt begründete seine Auffassung damit, dass für die Zurechenbarkeit einer Zahlung zu einem anderen Jahr (hier 2014) als dem Zahlungsjahr (hier 2015)
- nicht nur die Zahlung innerhalb der kurzen Zeit von 10 Tagen zu erfolgen hat,
- sondern auch die Fälligkeit der Forderung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums eingetreten sein muss.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG
Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Der Begriff der „kurzen Zeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Verlängerung der Fälligkeit gem. § 108 Abs. 1, 3 AO
Nach der für den Urteilsfall gültigen Fassung des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG war die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, mithin am Samstag, den 10.1.2015. Über die anzuwendende Regelung der §§ 108 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO und 193 BGB verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Frist endete im vorliegenden Fall am Montag, den 12.1.2015. Soweit der Gesetzgeber einen abweichenden Fristlauf über § 108 Abs. 3 AO festgelegt hat, muss diese Auslegung des Gesetzes auch auf den Begriff der „kurzen Zeit“ des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG übergreifen, so die Ansicht des FG München. Sinn und Zweck der Verlängerung einer Frist nach § 108 Abs. 3 AO ist das Einhalten der Sonn- und Feiertagsruhe. Auch hält das FG München dieses Ergebnis für sachgerecht im Sinne der periodengerechten Aufwandsberücksichtigung eines pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen.
Periodengerechte Besteuerung
Das FG München kehrt mit seinem Gerichtsbescheid vom 7.3.2018 der höchstrichterlichen, seit langem angewandten Rechtsprechung zum „kurzen Zeitraum“ den Rücken und fordert mit der Berücksichtigung und Zurechnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Dezember eines Jahres im Kalenderjahr der Entstehung die periodengerechte Besteuerung im Sinne der Gleichmäßigkeit der Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen je Kalenderjahr.
Es gilt zu beachten, dass das Urteil im Rahmen der Revision beim BFH ggf. nur auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen beschränkt werden könnte. Solange sich der BFH zu diesem Thema jedoch nicht abschließend geäußert hat, gilt es die betreffenden Bescheide im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf das Gerichtsurteil vom FG München offen zu halten.
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