Zweifelsfragen zum MicroBilG

Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten im Wesentlichen folgende Erleichterungen, die selektiv in Anspruch genommen werden können:
- Wahlrecht zur Aufstellung einer verkürzten Bilanz und GuV,
- Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden, und
- Verzicht auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, wenn beim Betreiber des Bundesanzeigers eine Bilanz hinterlegt wird, die auf Anfrage Dritten kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird (gilt nicht für Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des EnWG fallen, vgl. § 6b Abs. 4 Satz 3 EnWG).
Da die Neuregelungen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Stichtag beziehen, anzuwenden waren (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), unterlagen sie bereits dem Anwendungstest in der Praxis. Dabei sind insbesondere folgende Zweifelsfragen aufgetreten (vgl. IDW-FN 2013, S. 360):
Angaben nach den Vorschriften des HGB
Sog. Wahlpflichtangaben können wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang gemacht werden z. B. Mitzugehörigkeitsvermerk nach § 265 Abs. 3 HGB. Verzichtet die Kleinstkapitalgesellschaft auf die Aufstellung eines Anhangs und übt sie gleichzeitig das Wahlrecht aus, eine verkürzte Bilanz und GuV aufzustellen, sind Wahlpflichtangaben dann nicht erforderlich, wenn der zu erläuternde Posten in der verkürzten Bilanz oder GuV nicht gesondert ausgewiesen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für Postenerläuterungen, die grundsätzlich in der Bilanz oder GuV zu machen sind und bei denen kein Wahlrecht zur Angabe im Anhang besteht, z. B.
- der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB); dagegen ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr anzugeben, da der Posten „Verbindlichkeiten“ auch in einer verkürzten Bilanz gesondert ausgewiesen wird;
- sonstige Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit (§ 266 Abs. 3 C. Nr. 8 HGB);
- Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung (§ 277 Abs. 5 HGB);
- Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 HGB).
Angaben nach den Vorschriften anderer Gesetze
Angaben nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften außerhalb des HGB können grundsätzlich nicht unter Verweis auf die Vorschriften durch das MicroBilG unterlassen werden. Dies gilt bspw. für Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG) oder die Angabe der Geschäfte mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen gemäß § 6b EnWG.
Befreiung von der (Teil-)Konzernrechnungspflicht
Ist eine Kleinstkapitalgesellschaft eine Zwischenholding, muss sie die für die Befreiung von der Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses und -lageberichts erforderlichen Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB unter ihrer (verkürzten) Bilanz machen, sofern die Kleinstkapitalgesellschaft auf die Aufstellung eines Anhangs verzichtet.
Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht
Die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht des Vorstands einer Kleinst-AG oder -KGaA sollte unter der Bilanz wiedergegeben werden, wenn sie weder einen Anhang noch einen Lagebericht aufstellt.
Hinterlegung der Bilanz
Für Zwecke der Offenlegung ist zu beachten, dass Angaben, die „unter der Bilanz“ gemacht werden, Bestandteil der Bilanz und damit ebenfalls hinterlegungspflichtig sind. Wird kein Anhang hinterlegt, entfällt das Wahlrecht für eine Aufnahme von Angaben in den Anhang. Somit sind insbesondere die Haftungsverhältnisse i. S. v. § 251 HGB unter der Bilanz anzugeben und mit der Bilanz zu hinterlegen.
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