(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig, wenn
1. |
das ausländische Unternehmen, das die Anteile ausgibt (ausländische Investmentgesellschaft), der zuständigen Behörde (§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt, |
2. |
die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise sichert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise schützt; die Behörde kann zulassen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, |
4. |
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, daß
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5. |
die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden. |
(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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