Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

[1] § 144 eingefügt durch Jahressteuergesetz 1997. Für die Erbschaftsteuer erstmals anzuwenden auf Erwerbe nach dem 31. 12. 1995.

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