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BFH Beschluss vom 10.11.1994 - IV B 22/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neueindeckung eines Daches durch Pächter als zusätzliches Pachtentgelt

 

Leitsatz (NV)

Übernimmt der Pächter die Neueindekung eines Daches, obwohl er dazu nach dem zugrundeliegenden Pachtvertrag nicht verpflichtet ist, so kann es sich um ein zusätzliches Pachtentgelt handeln, das als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren ist.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 FGO be zeichnet und die grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht macht der Beklagte und Be schwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) darauf aufmerksam, daß der dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 1976 IV R 78/72 (BFHE 121, 318, BStBl II 1977, 380) zugrundeliegende Sachverhalt mit dem im Streitfall nicht zu vergleichen ist. Maßgebend war im Fall des BFH-Urteils, daß die zu beurteilende Vermittlung von Darlehen nicht zeitbezogen war. Die Möglichkeit, die vermittelten Daten zu nutzen, war nicht in der Vermittlung des Darlehensvertrages begründet, sondern durch den Abschluß des Darlehensvertrages. Das wird auch daraus deutlich, daß die Provisionszahlungen ebenfalls nicht als immaterielles Wirtschaftsgut zu bilanzieren waren, weil sich der durch die Darlehensvermittlung erlangte Vorteil im Jahr der Zahlung erschöpft hatte. Dagegen war -- wie vom Finanzgericht (FG) festgestellt -- der Kläger nach § 7 Abs. 1 des Pachtvertrages als Pächter neben der Zahlung des Pachtzinses verpflichtet, die Gebäude etc. instandzu halten, solange sie durch laufende Ausbesserungen noch erhalten werden konnten. Darüber hinausgehende sog. Herstellungsarbeiten mußte er dem Verpächter zu einem Drittel ersetzen, es sei denn, die Aufwendungen seien in den letzten drei Pachtjahren angefallen. Da das FG hier festgestellt hat, daß es sich um Herstellungsarbeiten gehandelt hat, hat es ferner zu Recht angenommen, daß es sich bei dieser Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches um ein zusätzliches Pachtentgelt gehandelt hat.

Nach dem Urteil des BFH vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81 (BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267), auf das sich auch das FG bezogen hat, sind Pachtvorauszahlungen, die neben dem laufenden Pachtzins geleistet werden, als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren (vgl. zur Zeitraumbezogenheit aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten auch das Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393). In dieser Entscheidung ist auch klargestellt, wann eine Pachtvorauszahlung anzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn eine Zahlung nach dem Willen der Vertragsbeteiligten nicht zurückgezahlt werden soll, sondern ein zusätz liches Pachtentgelt darstellt. Auch kommt es nicht darauf an, wie die Beteiligten die vom Pächter zu erbringende Leistung bezeichnet haben.

Der Sache kommt danach auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379 entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Pächter durch Vornahme größerer Reparaturen, die die Substanz des Gebäudes betreffen, eine dem Verpächter obliegende Verpflichtung erfüllt, darauf an, ob er diese nach dem Pachtvertrag zu tragen hatte und wenn nicht, ob er den entsprechenden An spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen geltend macht (vgl. Senatsentscheidung vom 5. September 1991 IV R 40/90, BFHE 165, 312, BStBl II 1992, 192). Danach ist im Fall des Bestandsvergleichs der Aufwendungsersatzanspruch während der Pachtzeit zu bilanzieren, und zwar mit dem sich jeweils zum Bilanzstichtag ergebenden Wert. Unterläßt der Pächter das, weil der Verpächter ein naher Angehöriger ist, so kann daraus sogar geschlossen werden, daß er mit der Übernahme der Aufwendungen eine steuerlich nicht abzugsfähige Zuwendung an seinem nahen Angehörigen vorgenommen hat. Damit sind die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner eigenen Streit sache angesprochenen Rechtsfragen der Bilanzierung des vom Pächter übernommenen Reparaturaufwandes geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420380

BFH/NV 1995, 591

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