Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen eine technische Anlage gemietet hat, diesem anderen Unternehmen unentgeltlich Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verfügung, damit dessen Mitarbeiter darin ständig Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten können, so können die Räume eine Betriebsstätte des anderen Unternehmens bilden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem anderen Unternehmen mit der Überlassung bestimmter Räume eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann.
Normenkette
GewStG § 28; StAnpG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die A-GmbH eine Betriebsstätte in X unterhält und der Stadt X (der Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) deshalb ein Zerlegungsanteil an dem Gewerbesteuermeßbetrag der A-GmbH zusteht.
Die B-AG in X hat von der A-GmbH Datenverarbeitungsanlagen gemietet. Zur Wartung der Anlagen sind ständig mindestens zwei Mitarbeiter der A-GmbH bei der B-AG tätig. Die B-AG stellt der A-GmbH seit Beginn der Geschäftsverbindung im Jahre 1971 (wechselnde) Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verrichtung der Wartungs- und Reparaturarbeiten und zur Aufbewahrung des Werkzeugs und Materials unentgeltlich zur Verfügung.
Entgegen dem Antrag der Klägerin, sie an der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags der A-GmbH zu beteiligen, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Zerlegungsbescheiden für die Jahre 1971 bis 1974 den Zerlegungsanteil der Klägerin auf null fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Im Klageverfahren legte die Klägerin ein Schreiben der B-AG vor, in dem diese ausführt, daß die Räume der A-GmbH im überwiegenden Interesse der B-AG zur Verfügung gestellt würden, weil damit der Anmarschweg der Techniker der A-GmbH von Y nach X vermieden werde. Die A-GmbH könne über die Räume in dem Umfang verfügen, in dem dies zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Für das Jahr 1971 sei der Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags der A-GmbH verspätet (§ 387 Abs. 3 Satz 4 der Reichsabgabenordnung - AO -). Hinsichtlich der Jahre 1972 bis 1974 habe das FA die Klägerin zu Recht nicht an der Zerlegung beteiligt, weil die A-GmbH in X keine Betriebsstätte i. S. des § 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) besitze. Die A-GmbH könne über die Räumlichkeiten der B-AG nicht verfügen. Die Auskunft der B-AG spreche zwar davon, jedoch sei das landläufige Verständnis der Begriffe "Zurverfügungstellung" und "verfügen" anders als ihr rechtlicher Gehalt. Unstreitig sei, daß die Verfügungsmöglichkeit der A-GmbH nur so weit gehe, wie es die Interessen der B-AG zuließen. Diese Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit verbiete die Anerkennung einer Betriebsstätte der A-GmbH in den Räumen der B-AG. Darüber hinaus dienten die Räumlichkeiten auch nicht dem Unternehmen der A-GmbH. Zwar komme eine raschere Erfüllung ihrer Wartungs- und Reparaturpflichten auch der A-GmbH zugute; dieser Nutzen sei aber nicht so unmittelbar, wie es für ein "Dienen" i. S. der Rechtsprechung zur Betriebsstätte erforderlich sei.
Dagegen hat die Klägerin hinsichtlich der Streitjahre 1972 bis 1974 Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 28 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 16 StAnpG und § 188 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie mangelnde Sachaufklärung und falsche Beweiswürdigung durch das FG. Die A-GmbH habe in X eine Betriebsstätte, weil die von der B-AG untentgeltlich überlassenen Räume ausschließlich von ihr genutzt würden und sie in dem Umfang darüber verfügen könne, wie es zur Ausübung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sei. Das FG hätte nicht unterstellen dürfen, daß Fachleute der Steuerrechtsabteilung der B-AG die Worte "Zurverfügungstellung" und "verfügen" in landläufigem Sinne gebrauchen würden. Vielmehr hätte es eine weitere Sachaufklärung vornehmen müssen und über die angeregte Anhörung von Zeugen zu der Frage, in welchem Umfang die A-GmbH Verfügungsgewalt über die Räume hatte, nicht hinweggehen dürfen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung und die Zerlegungsbescheide 1972 bis 1974 aufzuheben und der Klägerin von den Gewerbesteuermeßbeträgen der A-GmbH folgende Zerlegungsanteile zuzuweisen:
für das Jahr 1972 3 011,47 DM
für das Jahr 1973 2 759,09 DM
für das Jahr 1974 2 533,38 DM
insgesamt 8 303,94 DM
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Das FA ist der Auffassung, der Wert des Streitgegenstandes übersteige 10 000 DM nicht. Wende man auf die begehrten Zerlegungsanteile den Gewerbesteuerhebesatz von 300 v. H. an, so ergebe sich für 1972, als dem Jahr mit dem höchsten begehrten Zerlegungsanteil, ein Gewerbesteuerbetrag von 9 035 DM. Eine Zusammenrechnung der Steuerbeträge der einzelnen Streitjahre komme nicht in Betracht.
Fundstellen
BStBl II 1982, 624 |
BFHE 1983, 120 |