Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Beiträge an Bausparkassen sind auch nach der Zuteilung der Vertragssumme prämienbegünstigt, wenn von der Zuteilung zulässigerweise kein Gebrauch gemacht wird. Die Begünstigung entfällt aber, wenn die Vertragssumme, ganz oder auch nur zum Teil, ausgezahlt worden ist.
Normenkette
WoPG § 2 Abs. 1 Ziff. 1
Tatbestand
Strittig ist die Prämienbegünstigung von Beiträgen, die der Beschwerdeführer (Bf.) im Jahre 1955 auf Grund eines im Jahre 1949 abgeschlossenen Bausparvertrags über 6.000 DM geleistet hat. Die Vertragssumme ist am 23. November 1953 zugeteilt worden. Der Bf. hat bis über das Jahr 1956 hinaus das Darlehen nicht in Anspruch genommen. Er hat aber 2.530 DM am 9. Februar 1954 und 800 DM am 6. November 1956 abgerufen. Diese Beträge entsprechen dem von ihm angesparten Kapital.
Das Finanzamt lehnte den Antrag des Bf. ab, die von ihm im Jahre 1955 weiterhin entrichteten Pflichtsparbeiträge von monatlich 24 DM (= 4 % der Vertragssumme) als prämienbegünstigt anzuerkennen. Nur die Zinsgutschrift wurde als prämienbegünstigt anerkannt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Wie das Finanzamt, so hielt auch das Finanzgericht die Beiträge nicht für prämienbegünstigt.
Hiergegen richtet sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde (Rb.) des Bf. Er ist nach wie vor der Meinung, daß die Beiträge zu berücksichtigen seien. Er sieht das Entscheidende darin, daß er die Beiträge so, wie er sie auf Grund des Bausparvertrags bereits ursprünglich und ohne Zweifel begünstigt gezahlt hatte, auch nach der Abrufung der beiden Raten weiterzahlte und zahlen mußte, um das Darlehen, das er zunächst noch nicht benötigte, doch einmal zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer vom 17. März 1952 sind "Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen" prämienbegünstigte Aufwendungen. Daß es sich bei den von dem Bf. geltend gemachten Aufwendungen um "Beiträge an Bausparkassen" handelt, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob sie "zur Erlangung von Baudarlehen" geleistet sind.
Nach den üblichen Vertragsbestimmungen, wie sie auch dem von dem Bf. abgeschlossenen Bausparvertrag zugrunde liegen, erwirbt der Bausparer den Anspruch auf Auszahlung der Vertragssumme nach ihrer Zuteilung. Die Vertragssumme ist die Gesamtsumme, über die der Vertrag abgeschlossen ist (im Streitfall 6.000 DM). Die zugeteilte Vertragssumme umfaßt den von dem Bausparer angesparten Betrag und den an der Vertragssumme noch fehlenden (noch nicht angesparten) Betrag, der als Darlehen gewährt wird.
Wie die von dem BF angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 (Reichssteuerblatt 1943 S. 19) dargelegt, sind Beiträge an Bausparkassen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn infolge vertraglich zulässiger Ablehnung einer Zuteilung der Bausparsumme diese nicht zur Auszahlung gekommen ist und der Bausparer in Fortsetzung des Vertrags weitere Sparbeiträge in die Bausparkasse einzahlt. Das Urteil hat sich nicht auf den nach dem Wortlaut der Bestimmung auch möglichen engeren Standpunkt gestellt, daß schon die Zuteilung, d. h. der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Auszahlung der Bausparsumme, den Zeitpunkt der "Erlangung" des Darlehens bilde, sondern es hat den Zeitpunkt der Auszahlung als maßgebend angesehen. Der erkennende Senat ist derselben Auffassung. Mit dem Urteil sieht er das Entscheidende darin, daß der Bausparer bis zur "ausgeführten" Zuteilung der Bausparsumme zusammen mit den anderen Bausparern die Mittel aufspart, die die Bausparkasse instandsetzen sollen, zu gegebener Zeit ihm nicht nur das Ersparte zurückzugewähren, sondern darüber hinaus bis zur Vertragssumme ein Baudarlehen zu gewähren. "Erst mit der Zuteilung, d. h. der Auszahlung der Bausparsumme, scheidet der Bausparer endgültig aus dem Verband der gemeinsam Sparenden aus. Während bisher seine Leistungen zur Bausparkasse nur Sparbeiträge darstellten, soll diese Eigenschaft nicht auch den nach Auszahlung der Bausparsumme vom Bausparer geleisteten weiteren Zahlungen zukommen, da diese nur dann und erst von da an einer unmittelbaren Verzinsung und Tilgung des ihm über die Eigenbeträge hinaus von der Bausparkasse zur Verfügung gestellten Kapitals dienen."
Der in dem Urteil IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 vertretenen Auffassung kommt im Gegensatz zu der Ansicht des Finanzgerichts grundsätzliche Bedeutung zu. Es handelt sich nicht bloß um einen Sonderfall, in dem die Zwangslage des Bausparers, der im Urteilsfall für das Darlehen keine Verwendung hatte, eine entscheidende Rolle spielt. Die Ausführungen des Urteils gelten vielmehr grundsätzlich auch dann, wenn der Bausparer von der Zuteilung aus freien Stücken keinen Gebrauch macht.
Im Streitfall muß aber dem Ergebnis des angefochtenen Urteils trotzdem beigetreten werden. Wie das Urteil zutreffend darlegt, kann im Streitfall nicht daran vorbeigegangen werden, daß das angesparte Guthaben zurückgezahlt worden ist. Ob die Auszahlung nach dem Bausparvertrag überhaupt zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die nach der Auszahlung geleisteten Beiträge für die Gewährung des Darlehens erforderlich sind und insofern immer noch der "Erlangung" des Darlehens dienen, hat sich der Inhalt des Bausparvertrags wie auch die Stellung des Bausparers geändert. Während der Bausparer, der - wie im Falle des Urteils IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 - die Zuteilung nicht ausnutzt, nicht bloß der Bausparkasse die weiterzuzahlenden Beiträge, sondern auch das angesparte Kapital für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, beläßt der Bf. der Bausparkasse nur noch die weiterentrichteten Beiträge, nicht aber mehr das von ihm angesparte Kapital. Wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, würde es dem Sinn und Zweck der Begünstigung von Bausparverträgen widersprechen, wenn die Beiträge auch dann noch als begünstigt angesehen würden, wenn der Bausparer der Bausparkasse bereits einen Teil der ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben zustehenden Mittel entzogen hat.
Die Rb. war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1958, 368 |
BFHE 1959, 249 |
BFHE 67, 249 |
StRK, ESt WoPG:2/1/1 R 1 |