Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Umwandlung einer OHG in eine KG bleibt die Indentität der Gesellschaft gewahrt.
2. Wird in einem solchen Fall die Gesellschaft in einem gegen sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid noch als OHG statt als KG bezeichnet, so ist diese falsche Bezeichnung der Steuerschuldnerin zu berichtigen.
Normenkette
AO § 91 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die 1967 durch Umwandlung aus einer OHG entstanden ist. Die Gesellschafter und die Beschränkung der Haftung wurden am 20. April 1967 in das Handelsregister eingetragen. Die offene Handelsgesellschaft hatte am 24. November 1960 ein Grundstück gekauft. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (FA) vom 10. Oktober 1967 und die Einspruchsentscheidung vom 2. August 1968 lauteten noch auf die OHG. Auf die Klage, mit der die Klägerin eine niedrigere Festsetzung der Grunderwerbsteuer erstrebte, hob das FG den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf, da die angefochtenen Verwaltungsakte an eine nicht mehr bestehende Gesellschaft gerichtet gewesen seien. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 AO beruht. Nach dieser Vorschrift werden Verfügungen der Behörden für einzelne Personen dadurch wirksam, daß sie demjenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Der angefochtene Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung waren ihrem Inhalt nach für die am Erwerbsvorgang beteiligte Handelsgesellschaft bestimmt, denn sie schuldete die Steuer (§ 15 Nr. 1 GrEStG). Daß diese Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs in die Rechtsform einer OHG, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids in die Rechtsform einer KG gekleidet war, berührte ihre Identität nicht (vgl. Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 20. Aufl., Einführung Buch II Anm. 4 A S. 350; Schlegelberger-Geßler, Handelsgesetzbuch, § 162, Rdnr. 15, Hueck, Gesellschaftsrecht, 15. Aufl., 1970, S. 93, 261; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., 1971, S. 15, 16; Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 GrEStG, Rdnr. 23, § 5 GrEStG, Rdnr. 47). Sonach hatte das FA nicht - wie das FG meint - Verwaltungsakte gegen eine nicht mehr bestehende Gesellschaft, sondern gegen eine fortbestehende, lediglich falsch bezeichnete Handelsgesellschaft erlassen. Die falsche Bezeichnung war zu berichtigen. Das bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Steuerschuldner im Steuerbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (Urteil des BFH vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, 98, BStBl II 1970, 598). Denn jene Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Steuerschuldner - zugespitzt formuliert - die falsche Person richtig, nicht Fälle, in denen die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
Die vom FG für seine abweichende Auffassung angeführte Rechtsprechung des V. Senats hat dieser Senat aufgegeben (BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, 180, BStBl II 1971, 540, 543). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob jene Rechtsprechung Sachverhalte zum Gegenstand hatte, die dem hier zu beurteilenden rechtlich glichen.
Da die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um in der Sache selbst zu entscheiden, ist diese an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
BStBl II 1974, 724 |
BFHE 1975, 90 |