1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
1. |
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, |
2. |
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder |
3. |
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. |
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen