OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.3.2000, S 2706 A - 82 - St II 13
1. Eigenbetriebe
Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den Eigenbetrieben i.S.d. § 1 Abs. 1 EigBGes rechnen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EigBGes verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach de Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Satz 1 EigBGes). Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dem EigBGes nichts anderes ergibt (§ 22 Satz 2 EigBGes).
Gem. § 130 AO ist diese Buchführungspflicht auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Die Vorschriften des EigBGes sind gem. § 30 EigBGes auf wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit eines Landkreises, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Umlandverbandes Frankfurt mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe der Gemeinde (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister) die entsprechenden Organe dieser Gemeinschaftsverbände treten.
Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens, kann die Verbandssatzung bestimmen, daß auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind (§ 18 Abs. 2 Satz 1 des hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – KGG). Dies gilt auch für Gemeindeverwaltungsverbände (§ 30 Abs. 2 KGG).
Ist die Hauptaufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10.000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz – HWVG). In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 HWVG).
2. Einrichtungen, die nicht unter das EigBGes fallen
Gem. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gelten folgende Einrichtungen nicht als wirtschaftliche Unternehmen:
- 1. Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art,
- 3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
Diese Einrichtungen können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden (§ 121 Abs. 2 Satz 2 HGO); eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nur dann, wenn es der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 121 Abs. 3 HGO) oder eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung existiert (z.B. § 13 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes – HKHG – i.V.m. der hierzu ergangenen Krankenhausbetriebs-Verordnung – KHBetrV).
Wird eine Einrichtung i.S.d. § 121 Abs. 2 HGO nicht entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt, unterliegt sie den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts (§§ 92 ff. HGO). Gem. § 95 HGO und der – aufgrund der Ermächtigung in § 154 Abs. 3 und 4 HGO erlassenen – Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist sie in dem Haushaltsplan der betreffenden Gemeinde zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die Einrichtung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB darstellt, da landesrechtliche Vorschriften, die von den Buchführungsvorschriften der §§ 238 – 261 HGB abweichen, bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes unberührt bleiben § 263 HGB).
Erfüllt eine solche Einrichtung die Voraussetzungen für die Annahme eines BgA, sind aus der nach den Vorschriften der GemHVO und der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) erstellten kameralistischen Buchführung die Werte für die Überschußermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG abzuleiten.
Die Landkreise, der Umlandverband Frankfurt, die Zweckverbände, die Gemeindeverwaltungsverbände und die Wasser- und Bodenverbände unterhalten ebenfalls eine kameralistische Buchführung im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts (§ 52 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung – HKO –, § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Umlandverband Frankfurt, § 18 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 KGG, § 2 Abs. 1 HWVG), soweit nicht das EigBGes anzuwenden ist.
Erfüllt die Tätigkeit e...