(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung [Bis 30.06.2011: mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1] bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 4Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. 5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. 6Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 7Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. 8Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 9Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem [Bis 30.06.2011: ausführlichen] Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3Im Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt sind. 4Der Antrag einschließlich der Darlegung ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. 5Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 6Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(3) 1Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
1. |
entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder |
2. |
soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird. |
2Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden. 3Sind die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten. 4Die Änderung der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.
Vom 28.12.2007 bis 30.06.2011:
(3) 1Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. 2Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist.
(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem Inkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den Anlegern anbie...