Rückstellungen sind nur in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen.

Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten ‚Sonstige Rückstellungen’ ausgewiesen werden, sind im Anhang zu erläutern, sofern sie einen gewissen Umfang haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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