(1) 1Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

1.

den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,

 

2.

[1]das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und

Bis 31.12.2022:

2.

die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und

 

3.

das Datum der ersten Anlage des geschlossenen Feederfonds in dem geschlossenen Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden.

2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.

 

(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] Nr. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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