A. Normzweck
Rn. 1
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 331a wurde im Zuge des sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) neu geschaffen, um der unrichtigen Versicherung in Abgrenzung zur unrichtigen Darstellung mehr Aufmerksamkeit zu verleihen. Die unrichtige Versicherung war zuvor in § 331 Nr. 3a (a. F.) geregelt (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105; bezüglich des Normzwecks sei im Übrigen auf HdR-E, HGB § 331, Rn. 1ff., verwiesen).
Rn. 2
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Im Gegensatz zu § 331 Nr. 3a (a. F.) wird in § 331a nunmehr auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 4 sowie § 315e Abs. 1 Bezug genommen. Dies wiederum dient der Klarstellung, dass auch eine Versicherung, die sich auf
- einen nach internationalen RL-Vorschriften (IFRS) aufgestellten EA mitsamt zugehörigem Lagebericht respektive
- einen nach IFRS aufgestellten KA mitsamt zugehörigem Konzernlagebericht
bezieht, den Straftatbestand einer unrichtigen Versicherung erfüllen kann. Überdies wurde die Tathandlung sprachlich an den Titel des Straftatbestands angepasst, um klarzustellen, dass das Unterlassen der Abgabe solch einer Versicherung nicht strafbar ist. Da die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 5 zu den offenlegungspflichtigen RL-Unterlagen gehören (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3), wäre bei Unterlassen der (rechtzeitigen) Abgabe des (Konzern-)Bilanzeids bzw. (Konzern-)Lageberichtseids gemäß § 335 Abs. 1 ein Ordnungsgeldverfahren gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft oder die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs einzuleiten (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105f.).
B. Tathandlungen
Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Sanktioniert werden Verstöße gegen die Beachtung der GoB, mit denen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage einer KapG vermittelt werden soll.
Rn. 4
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Pflicht zur Abgabe entsprechender Versicherungen regeln die §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5. Die konkrete Ausgestaltung jener Pflichten ist hierbei unterschiedlich geregelt.
Rn. 5
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
"Während sich die Versicherungspflichten der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 297 Abs. 2 Satz 4 auf die (aktuelle) VFE-Lage der KapG beschränkt (vgl. jeweils Abs. 2 Satz 1), erstreckt sich die Versicherungspflicht der §§ 289 Abs. 1 Satz 5, 315 Abs. 1 Satz 5 (Lagebericht, Konzernlagebericht) auf eine zutreffende Darstellung des Geschäftsverlaufs einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie der voraussichtlichen Entwicklung einschließlich ihrer wesentlichen Chancen und Risiken" (Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 34).
C. Täterkreis
Rn. 6
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Täter i. S. d. § 331a können einzig und allein die gesetzlichen Vertreter respektive Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG sein (im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff., verwiesen).
D. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Rn. 7
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Handlungen nach § 331a Abs. 1 erfordern Vorsatz. "[A]usreichend ist auch hier bedingter Vorsatz" (Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 38; vgl. des Weiteren HdR-E, HGB § 331, Rn. 50).
Rn. 8
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Die Strafbarkeit einer Tat nach § 331a Abs. 2 kann sich auch schon durch leichtfertiges Handeln ergeben. Leichtfertigkeit ist eine erhöhte Fahrlässigkeit, in etwa vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht (vgl. so mitunter Schönke/Schröder (2019), § 15 StGB, Rn. 105ff., m. w. N.). Die in § 331a Abs. 2 eingeführte Differenzierung des Strafrahmens für leichtfertige unrichtige Versicherungen ist § 331 Abs. 2 nachgebildet (vgl. dazu HdR-E, HGB § 331, Rn. 51; ferner BT-Drs. 19/26966, S. 105f.).
E. Sonstiges
I. Tatvollendung
Rn. 9
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Eine Tat nach § 331a tritt mit Abgabe der schriftlichen Versicherung ein (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 37). § 331a definiert Begehungstatbestände. Eine Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 StGB) ist nicht vorgesehen.
II. Rechtswidrigkeit
Rn. 10
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit im Lichte des § 331a wird auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 331, Rn. 60, verwiesen.
III. Irrtum
Rn. 11
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Im Falle des § 331a kommt es beim Täter nicht alleine darauf an, auf eine objektive Unrichtigkeit abzustellen. Schließlich ist "nicht nur das präsente Wissen, sondern ein redliches Erklärungs- und Informationsverhalten heranzuziehen; der Täter darf die Augen nicht bewusst verschließen oder ins Blaue hinein erklären" (Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 37, m. w. N.). Macht er dies dennoch, scheiden ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum aus (im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 331, Rn. 61ff., verwiesen).
IV. Beteiligung
Rn. 12
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Bezüglich der Beteiligung weiterer Personen an einer Tat i. S. d. § 331a wird auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 331, Rn. 64, verwiesen.
V. Konkurrenzen
Rn. 13
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Hinsichtlich etwaiger Konkurrenzen wird auf die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 331, Rn. 65ff., verwiesen.
VI. Rechtsfolgen
Rn. 14
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 331a wird von Amts wege...