Rn. 4
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG soll zu Beginn der Verhandlungen der Vorstand seine Vorlagen erläutern. Verpflichtet ist der Vorstand als Organ, so dass bei Uneinigkeit über den Inhalt der Erläuterungen eine Beschlussfassung nach § 77 Abs. 1 AktG ggf. herbeigeführt werden muss. Die mündlichen Erläuterungen haben im Zweifel durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch ein durch die Geschäftsordnung oder Beschlussfassung des Vorstands berufenes Mitglied zu erfolgen. Sinn und Zweck dieser mündlichen Erläuterungspflicht ist, dass durch eine geschlossene Darstellung Zahlen und Begriffe aus unterschiedlichen Berichten und Vorlagen in den (Gesamt-)Zusammenhang gestellt und transparent werden. Hierbei sind Schwerpunkte zu bilden, so dass insbesondere der Lagebeurteilung und dem Gewinnverwendungsvorschlag sowie seiner Begründung erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 7). Die Verletzung der allg. Erläuterungspflicht des Vorstands berechtigt dabei nicht zur Anfechtung eines HV-Beschlusses, da es sich nach h. M. um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 25; AktG-GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 11; Hüffer-AktG (2020), § 176, Rn. 6; KK-AktG (2011), § 176, Rn. 15; MünchKomm. AktG (2018), § 176, Rn. 22f.; a. A. KK-AktG (1991) § 176, Rn. 12). Unabhängig hiervon besteht für jeden einzelnen Aktionär ein Auskunftsrecht nach § 131 AktG.
Rn. 5
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Mit § 176 Abs. 1 AktG i. V. m. § 175 Abs. 2 AktG (zuvor: § 337 Abs. 4 AktG (a. F.)) wird die Auskunftspflicht des Vorstands des MU gegenüber den Aktionären erweitert, da nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG die Aktionäre in der HV lediglich Auskünfte über die AG (KGaA bzw. SE) sowie deren Beziehungen zu verbundenen UN erhalten können (vgl. ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 28). Insoweit können die Aktionäre des MU in der ordentlichen HV nunmehr auch Auskünfte über die Lage des Konzerns und der in den KA einbezogenen UN verlangen. Die Pflicht zur Einbeziehung richtet sich dabei nach den einschlägigen Konzern-RL-Vorschriften, also den §§ 294–296; auch die Quotenkonsolidierung nach § 310 stellt – im Gegensatz zu assoziierten UN nach § 311 – eine Einbeziehung dar (vgl. ebenso ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 28). Eine Auskunftspflicht bezüglich nicht einbezogener UN kommt nur nach § 131 Abs. 1 AktG in Betracht, wenn die Angelegenheiten dieser UN für das MU selbst von entsprechend großer Bedeutung sind (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 131, Rn. 13ff.; Kort, ZGR 1987, S. 46 (52); Lutter, AG 1985, S. 117 (120)).
Rn. 6
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Zu beachten ist, dass die weiteren Voraussetzungen des § 131 AktG für das Bestehen eines Auskunftsrechts des Aktionärs vorliegen müssen. Die Auskunft muss daher zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sein (vgl. statt vieler Hüffer-AktG (2020), § 131 AktG, Rn. 13ff., m. w. N.). § 131 Abs. 3 AktG (Auskunftsverweigerungsrechte des Vorstands) ist ebenfalls anzuwenden. Die erweiterte Auskunftspflicht betrifft dabei die Lage des Konzerns sowie die der einbezogenen Konzern-UN, nicht jedoch alle Angelegenheiten der einzelnen Konzern-UN (vgl. ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 28). Beispiele aus der Rspr., bei denen eine Auskunftspflicht des Vorstands des MU bejaht wurde:
- Gesamteinkünfte der Vorstandsmitglieder aus AR-Mandaten im Konzernkreis (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.11.1987, 19 W 6/87, NJW 1988, S. 1033 (1034));
- Jahresergebnis der in den KA einbezogenen UN (vgl. OLG Hamburg, Beschluß vom 24.02.1994, 11 W 6/94, WM 1994, S. 698);
- Benennung der vom MU oder von verbundenen UN gehaltenen Beteiligungen, sofern diese 10 % des gez. Kap. oder der Stimmrechte des betreffenden UN umfassen oder einen Börsenwert von mindestens 100 Mio. DM aufweisen (vgl. KG, Beschluß vom 24.08.1995, 2 W 4557/94, WM 1995, S. 1920ff.; KG, Beschluß vom 30.06.1994, 2 W 4531 und 4642/93, ZIP 1994, S. 1267ff.; KG, Beschluß vom 26.08.1993, 2 W 6111/92, ZIP 1993, S. 1618ff.);
- Auskunftsrecht eines Aktionärs über den JA einer Beteiligungsgesellschaft (vgl. BayOLG, Beschluss vom 14.07.1999, 3 Z BR 11/99, DStR 2000, S. 37).