Rn. 92

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Bestellung von Sonderprüfern ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das Verfahren gelten die Vorschriften des FamFG (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 89; ferner MünchKomm. AktG (2021), § 258 Rn. 47). Das erkennende Gericht hat deswegen von Amts wegen die zur Feststellung der mit dem Antrag vorgetragenen Umstände zu ermitteln und ggf. Beweise zu erheben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. § 26 FamFG). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 258 Abs. 3 Satz 3 AktG, wobei eine Kammer für Handelssachen zuständig ist, wenn sie gemäß § 96 Abs. 1 GVG vom Antragsteller oder gemäß § 98 Abs. 1 GVG angerufen wird (vgl. so Simons, NZG 2012, S. 609 (610); zustimmend KK-AktG (2017), § 258 Rn. 59; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 47). Örtlich ist gemäß § 258 Abs. 3 Satz 3 AktG das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge