Rn. 11

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

In den Bewertungsvorschriften des HGB (vgl. §§ 252 bis 256a) wird zwischen AK, HK und beizulegendem Zeitwert unterschieden (vgl. z. B. eindeutig § 253 Abs. 1). Nach dieser Vorschrift sind VG mit den AHK zu aktivieren. Die Abgrenzung des Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgangs erlangt v.a. wegen der unterschiedlichen Abgrenzung der AK bzw. HK besondere Bedeutung. Die Unterschiede konkretisieren sich insbesondere bei folgenden Tatbeständen:

(1) GK dürfen nur i. R.d. HK aktiviert werden;

(2) die Behandlung von Fremdfinanzierungsaufwendungen ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob AK oder HK zu bestimmen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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