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1. Begriff "mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen" und Einstandspflichten des Unternehmens

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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a) Mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen: Begriff

 

Rn. 791

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ableiten. Satz 2 des Abs. 1 spricht zwar nicht von Altersversorgungsverpflichtungen wie das HGB in § 253 Abs. 1 Satz 3 und § 246 Abs. 2 sowie § 253 Abs. 2 Satz 2, gebraucht aber den Begriff der "mittelbare[n] Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension", womit das Gleiche gemeint ist (vgl. Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)).

Zudem kann der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtung indirekt auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1f. des BetrAVG gewonnen werden, wonach von einer unmittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber die Rede ist. Offenbar ist dann eine mittelbare Durchführung diejenige, bei der der Arbeitgeber die versprochenen Versorgungsleistungen nicht direkt an die Versorgungsberechtigten leistet, sondern bei der er einen externen Versorgungsträger in die Versorgungsbeziehung einschaltet, den er dotiert und der bei Eintritt des Versorgungsfalls an die Versorgungsberechtigten die versprochenen Leistungen zahlt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; überdies Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)).

 

Rn. 792

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verweist auf externe Versorgungsträger, die bei einer mittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung infrage kommen, folglich

(1) die sog. Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten abschließt und ihn für deren Leistung bezugsberechtigt (vgl. § 1b Abs. 2 BetrAVG),
(2) die Pensionskassenzusage (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG),
(3) die Pensionsfondszusage (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG), und
(4) die Unter...

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