Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
a) Mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen: Begriff
Rn. 791
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ableiten. Der Satz 2 des Abs. 1 des Art. 1 EGHGB spricht zwar nicht von Altersversorgungsverpflichtungen wie das HGB in § 253 Abs. 1 Satz 3 und in § 246 Abs. 2 sowie § 253 Abs. 2 Satz 2, gebraucht aber den Begriff der "mittelbaren Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension", womit das Gleiche gemeint ist (vgl. Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)).
Zudem kann der Begriff der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtung indirekt auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1f. des BetrAVG gewonnen werden, wonach von einer unmittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber die Rede ist. Offenbar ist dann eine mittelbare Durchführung diejenige, bei der der Arbeitgeber die versprochenen Versorgungsleistungen nicht direkt an die Versorgungsberechtigten leistet, sondern bei der er einen externen Versorgungsträger in die Versorgungsbeziehung einschaltet, den er dotiert und der beim Eintritt des Versorgungsfalls an die Versorgungsberechtigten die versprochenen Leistungen "nicht unmittelbar" (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; vgl. auch Derbort/Heubeck/Seeger, BetrAV 2009, S. 685 (686)) zahlt.
Rn. 792
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verweist auf die externen Versorgungsträger, die bei einer mittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Frage kommen, ergo
Bei der Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusage zahlt der Arbeitgeber Prämien oder Beiträge an die externen Versorgungsträger, die beim Eintritt des Versorgungsfalls die versprochene Leistung dem Versorgungsberechtigten gewähren sollen. Bei der Unterstützungskassenzusage wird eine sog. Zuwendung an eine Unterstützungskasse abgeführt, die ihrerseits die Versorgung leistet. Die Unterstützungskasse wird häufig in der Rechtsform eines e. V. betrieben, seltener in der Rechtsform einer GmbH oder einer Stiftung. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind regelmäßig freiwilliger Natur, im Gegensatz zu den Prämienzahlungen an eine Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds sind sie häufig nicht durch ein Regelwerk vorgegeben.
b) Einstandspflichten des Unternehmens bei fehlenden Deckungsmitteln eines externen Versorgungsträgers
Rn. 793
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Wenn der externe Versorgungsträger, also der Lebensversicherer bei der Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse, hinreichend und rechtzeitig dotiert worden ist und auch die versprochenen Versorgungsleistungen tatsächlich an den Versorgungsberechtigten erbringt, hat das UN sein mittelbares Altersversorgungsversprechen erfüllt. In diesen Fällen berührt das Versorgungsversprechen nur die GuV des UN. Die Aufwendungen für die Dotierung sind periodengerecht in der GuV unter der Position "Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) (GKV); vgl. auch § 285 Nr. 8 lit. b) (UKV)) zu erfassen.
Rn. 794
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Anders liegen die Dinge, wenn das UN nicht rechtzeitig den erforderlichen Aufwand für die versprochene Altersversorgung betreibt. Dann muss das UN die nicht geleisteten Aufwendungen an den externen Versorgungsträger nachzahlen. Die hieraus resultierende Verpflichtung kann entweder in der Bilanz erfasst werden, weil eine Deckungslücke beim externen Versorgungsträger hinsichtlich des zugesagten Leistungsumfanges entsteht. Es ist laut Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB aber auch zulässig, diese Einstandspflicht nicht zu passivieren und ihre Existenz und den Wert dieser Einstandspflicht nur im Anhang anzugeben (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB i. V. m. dessen Abs. 2). Diese gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die Bilanzwahrheit zu bemängeln, da die Nichtpassivierung den Abschlussadressaten in die Irre führen kann und zudem nicht sicher ist, dass er durch eine Anhangangabe die Nichtpassivierung erkennt. Denn Anhangangaben sind nur für KapG und ihnen gleichgestellte Gesellschaften zu machen, nicht jedoch bei bestimmten PersG oder Einzelkaufleuten.
Rn. 795
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Das UN muss eine Unterdeckung der Versorgungsverpflichtung selbst dann passivieren oder im Anhang angeben, wenn es den Versorgungsträger in der Vergangenheit hinreichend dotiert hat. Es ist ja denkbar, dass der externe Versorgungsträger die Mittel nicht gut angelegt hat und deswegen der Versorgungsberechtigte das Zugesagte nicht voll erhält. Der Gesetzgeber sieht das UN laut § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG selbst in diesem Fall noch in der Pflicht.
Denn jene Vorschrift besagt, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungen auch dann ein...