Rn. 51
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Infolge des BilMoG hat der Gesetzgeber die mit Satz 2 des § 250 Abs. 1 (a. F.) eingeräumten – von der h. M. zutreffend als europarechtswidrig gewerteten (vgl. anstatt vieler BeckOGK-HGB (2020), § 250, Rn. 18, m. w. N.) – Wahlrechte ersatzlos gestrichen. Ausweislich der RegB stand diese Vorschrift der mit der Bilanzrechtsmodernisierung angestrebten Gleichwertigkeit des handelsrechtlichen JA im Verhältnis zu den internationalen RL-Standards entgegen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 51). Für nach dem 31.12.2009 begonnene GJ wurde somit der bisherigen Möglichkeit, aufwandswirksam zu erfassende Vertriebskosten für einen bestimmten Zeitraum als RAP zu "parken", ein Riegel vorgeschoben (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 35f.). Sofern derartige Zölle und Verbrauchsteuern nicht ohnehin bereits als Bestandteile der AHK zu werten sind, wären sie infolgedessen unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen.
Ebenfalls im Zuge jener Gesetzesnovelle entfallen ist die Vorschrift betreffend die Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigter USt auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzten Anzahlungen. Der Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen JA dienend (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 36), mündete dieser Wahlrechtswegfall in einer generellen Nettobilanzierung erhaltener Anzahlungen, wohingegen es im Steuerrecht betreffende USt-Verpflichtung (auch) weiterhin zwingend erfolgsneutral über einen aktiven RAP zu passivieren gilt (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG).
Rn. 52
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Abgesehen von dieser Streichungsmaßnahme wurde § 250 durch das BilMoG materiell nicht verändert, so dass seither § 250 Abs. 1 lediglich aus dem bisherigen Satz 1 besteht und diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Rechtsstand HGB 1985 verwiesen werden kann (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 20ff., 58ff.). Dass darüber hinaus Abs. 3 in formeller Hinsicht nunmehr im Falle eines Disagios auf den Erfüllungsbetrag – anstatt (wie vormals) auf den Rückzahlungsbetrag – betreffender Verbindlichkeit rekurriert, war einer "redaktionelle[n] Folgeänderung zur [damaligen, d.Verf.] Änderung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB" (BT-Drs. 16/12407, S. 85) geschuldet.
Exkurs: Auch die Steuerabgrenzung in § 274 wurde grundlegend neu geregelt. Der Gesetzgeber hat das bisherige GuV-orientierte Timing-Konzept zugunsten des – im internationalen Kontext vorherrschenden – bilanzorientierten Temporary-Konzepts aufgegeben (vgl. HdR-E, HGB § 274). Nach wie vor aber besteht für einen etwaigen Aktivüberhang latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 ein Ausweiswahlrecht. Ergänzend wurden sowohl aktive als auch passive latente Steuern in der Gliederung der Bilanz als saldierungsfähige "Sonderposten eigener Art" (BR-Drucks. 344/08, S. 146; vgl. aber § 246 Abs. 2 Satz 1) aufgenommen, die es nunmehr jeweils nach den RAP gesondert auszuweisen gilt (vgl. § 266 Abs. 2 D. bzw. Abs. 3 E.; fernerhin § 274 Abs. 1 Satz 2f. i. V. m. § 246 Abs. 3). Eine Einordnung solch eines Steuerabgrenzungspostens als RAP kommt damit ebenso wenig mehr in Betracht wie ein entsprechender Ausweis (vgl. aber scheinbar mit a. A. Beck-HdR, B 218 (2019), Rn. 7).
Rn. 53
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Sofern von der qua Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB zugestandenen Möglichkeit, vor dem 01.01.2010 gebildete Abgrenzungsposten für Zölle und Verbrauchsteuern im Übergangszeitpunkt unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen aufzulösen, kein Gebrauch gemacht wurde, gestattete es der Gesetzgeber, diese so lange – nach Maßgabe der für sie bis dahin geltenden Vorschriften – beizubehalten, bis die korrespondierenden Bilanzposten schließlich auszubuchen sind (bzw. waren). Entsprechend verhielt es sich in Bezug auf die wahlweise vorgenommene – und bis zum 31.12.2009 noch zulässig gewesene – Aktivierung von auf erhaltene Anzahlungen entfallende USt (vgl. Bonner-HdR (2020), § 250 HGB, Rn. 21ff.; überdies Brösel/Mindermann/Boecker, BC 2009, S. 453ff., m. w. N.).